Änderung des Gesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens des Landes Steiermark
LGBLA_ST_20170306_27Änderung des Gesetzes über die Schaffung eines Ehrenzeichens des Landes SteiermarkGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Gesetz vom 26. Jänner 1971 über die Schaffung eines Ehrenzeichens des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 26/1971, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 47/2008, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Beschreibung der Dekorationen und die Bestimmungen über die Art ihres Tragens sind in der Anlage 1, die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildet, enthalten.“
(1) Zur Würdigung von Verdiensten in den Bereichen Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ein „Ehrenzeichen des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ geschaffen.
(2) Das „Ehrenzeichen des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ kann an Personen verliehen werden, die durch öffentliches oder privates Wirken besonders hochstehende, schöpferische Leistungen auf den Gebieten der Wissenschaft, Forschung oder der Kunst für das allgemeine Wohl, das Ansehen und die Entwicklung des Landes Steiermark vollbracht haben.
(3) Die Beschreibung des „Ehrenzeichens des Landes Steiermark für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ und die Bestimmungen über die Art des Tragens sind in der Anlage 1, die einen Bestandteil dieses Gesetzes bildet, enthalten.“
Die Verleihung des Ehrenzeichens obliegt der Landesregierung. Über die Verleihung ist eine Urkunde auszustellen und der/dem Ausgezeichneten mit dem Ehrenzeichen auszuhändigen. Das Amt der Landesregierung hat eine Zweitschrift der Urkunde aufzubewahren und ein Verzeichnis über die verliehenen Ehrenzeichen zu führen.“
Das Ehrenzeichen und die Urkunde gehen in das Eigentum der/des Ausgezeichneten über. Das Ehrenzeichen darf von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten der Eigentümerin/des Eigentümers nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden. Eine Rückgabepflicht nach dem Tode der Eigentümerin/des Eigentümers besteht nicht.“
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 27/2017 treten die Änderungen des § 2 Abs. 2, der §§ 3, 4 und 6, der Anlage 1, Beschreibung der Dekorationen des Ehrenzeichens Z 4 lit. a, Anlage 1, Beschreibung der Dekorationen des Ehrenzeichens Z 5 und Anlage 1, Art des Tragens der Dekorationen des Ehrenzeichens sowie die Einfügung des § 2a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. März 2017, in Kraft.“
Anlage 1, Beschreibung der Dekorationen des Ehrenzeichens, Z 4 lit. a lautet:
Der Anlage 1, Beschreibung der Dekorationen des Ehrenzeichens, wird folgende Z 5 angefügt:
Anlage 1, Art des Tragens der Dekorationen des Ehrenzeichens, lautet:
„Die Dekorationen des Ehrenzeichens sind wie folgt zu tragen:
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