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Auf Grund der § 6 Abs. 1 und 3 und § 7 Abs. 1 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.151/2014, wird verordnet:
Die Steiermärkische Einreihungsverordnung – StEVO, LGBl. Nr. 19/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 159/2016, wird wie folgt geändert:
„Gehaltsklasse 15
Stelle
Aufgaben
Amtsärztin/Amtsarzt
Wahrnehmen medizinischer Kompetenzen, insbesondere der Sachverständigentätigkeiten (vorwiegend Gesundheits- und Behindertenwesen)
Direktorin/Direktor eines Bildungs-hauses des Landes Steiermark
Leiten des Bildungshauses Schloss Retzhof oder des Bildungshauses Schloss St. Martin
Leiterin/Leiter der Landesforstgärten
Leiten des Wirtschaftsbetriebes Landesforstgärten
Referatsleiterin/Referatsleiter
Leiten des Referates einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder eines Referates in einer Bezirkshauptmannschaft, Baubezirksleitung oder Agrarbezirksbehörde für welche ein der Verwendung entsprechendes Universitätsstudium erforderlich ist“
„Gehaltsklasse 16
Stelle
Aufgaben
Leiterin/Leiter des Steiermark Büros Brüssel
Leiten des Steiermark Büros in Brüssel
Referentin/Referent Verfassungsdienst
Durchführen von verfassungsdienstlichen Aufgaben mit unterschiedlichen Schwerpunkten (z. B. Zivilrecht, Verwaltungs-Verfahrensrecht, Vergaberecht, Datenschutz) gegebenenfalls Vertreten des Landes vor Gericht, Vertragsverhandlungen und Vertragserrichtungen“
„Gehaltsklasse 17
Stelle
Aufgaben
Leiterin/Leiter der Landesforste
Leiten des Wirtschaftsbetriebes Steiermärkische Landesforste“
„Gehaltsklasse 18
Stelle
Aufgaben
Leiterin/Leiter einer Baubezirksleitung
Leiten einer Baubezirksleitung
Leiterin/Leiter einer Fachabteilung
Leiten einer Fachabteilung beim Amt der Landesregierung
Leiterin/Leiter der politischen Expositur Gröbming
Leiten der politischen Expositur Gröbming“
„Gehaltsklasse 19
Stelle
Aufgaben
Amtsvorständin/Amtsvorstand der Agrarbezirksbehörde
Leiten der Agrarbezirksbehörde
Bezirkshauptfrau/Bezirkshauptmann
Leiten einer Bezirkshauptmannschaft
Leiterin/Leiter einer Abteilung
Leiten einer Abteilung beim Amt der Landesregierung
Leiterin/Leiter einer Fachabteilung mit besonderer Bedeutung
Leiten der Fachabteilung mit besonderer Bedeutung beim Amt der Landesregierung“
„Gehaltsklasse 20
Stelle
Aufgaben
Bezirkshauptfrau/Bezirkshauptmann
Leiten einer Bezirkshauptmannschaft mit besonderer Bedeutung
Leiterin/Leiter einer Abteilung mit besonderer Bedeutung
Leiten einer Abteilung mit besonderer Bedeutung beim Amt der Landesregierung“
„(2) Die von den in Abs. 1 angeführten Stellen jeweils hauptsächlich ausgeführten Aufgaben (Kernaufgaben) werden in der Spalte „Aufgaben“ aufgezählt.“
(1) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 159/2016 sind mit 30. Dezember 2016 in Kraft getreten:
(2) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2017 treten § 2 Abs. 1 Gehaltsklasse 15, § 2 Abs. 1 Gehaltsklasse 16, § 2 Abs. 1 Gehaltsklasse 17, § 2 Abs. 1 Gehaltsklasse 18, § 2 Abs. 1 Gehaltsklasse 19, § 2 Abs. 1 Gehaltsklasse 20 sowie § 2 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. März 2017, in Kraft.“
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