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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Vergaberechtsschutzgesetz 2012 – StVergRG 2012, LGBl. Nr. 80/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/2014, wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.
§ 1 Abs. 2 entfällt.
§ 2 Abs. 2 lautet:
(2) In einem Verfahren zur Vergabe von nicht prioritären Dienstleistungen und Dienstleistungskonzessionen gilt jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung der Auftraggeberin/des Auftraggebers als gesondert anfechtbare Entscheidung. Bei Direktvergaben und Direktvergaben mit vorheriger Bekanntmachung oder nach vorherigem Aufruf zum Wettbewerb von nicht prioritären Dienstleistungen und Dienstleistungskonzessionen gilt Absatz 1.
In § 19 Abs. 2 Z 1 wird das Wort „Zuschlagsentscheidung“ durch „Zuschlagserteilung“ ersetzt.
Dem § 30 wird folgende Ziffer 4 angefügt:
Dem § 32a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2017 treten § 2 Abs. 2, § 19 Abs. 2 Z 1 und § 30 Z 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Februar 2017, in Kraft, gleichzeitig tritt § 1 Abs. 2 außer Kraft.“
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