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Auf Grund der §§ 13 Abs. 1 und 13a Abs. 5 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 29/1998, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 20/2017, wird verordnet:
(1) Diese Verordnung regelt hinsichtlich des Betriebes von Pflegeheimen
(2) Einrichtungen, die über eine Bewilligung nach anderen gesetzlichen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (z. B. nach dem Steiermärkischen Krankenanstaltengesetz) verfügen, sind dann als geeignet anzusehen, wenn sie die Leistungen gemäß der Betriebsbewilligung erbringen. Die Anlagen 3 und 4 gelten sinngemäß.
(1) Im Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes ist festzustellen, ob
(2) Für die Zuerkennung des Psychiatriezuschlages ist als Zuweisungskriterium eine fachärztlich diagnostizierte psychiatrische Diagnose notwendig, wie beispielsweise:
(3) Kein Zuschlag wird gewährt bei Vorliegen
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2017 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die SHG – Leistungs- und Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 68/2007, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2016, außer Kraft.
Die Einrichtung hat folgenden Mindestpersonalstand auf Basis von Brutto-Vollzeitäquivalenten (Maßeinheit für die fiktive Anzahl von Vollzeitbeschäftigten einer Einrichtung bei Umrechnung aller Teilzeitarbeitsverhältnisse in Vollzeitarbeitsverhältnisse) zu erfüllen:
Der Bewohnerin/Dem Bewohner wird der Wohnraum (Teil eines Zweibettzimmers oder sofern gesetzlich zulässig eines Dreibettzimmers) und die Infrastruktur der Einrichtung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zur Verfügung gestellt. Die Zurverfügungstellung eines Einbettzimmers stellt keine Leistungsverpflichtung der Einrichtung dar. Zu den Leistungen der Unterkunft zählen zumindest folgende Leistungen:
Die Verpflegungsleistungen (Punkt II.2.) sind auf psychiatrisch erkrankte Personen abzustimmen. Abneigungen, Vorlieben und Ängste in Bezug auf bestimmte Nahrungsmittel sind in die Ernährungsplanung aufzunehmen. Unterstützend können regelmäßige Gewichtsbilanzen, diätische Beratung, gezielte vitaminreiche oder spezielle Kost angeboten werden.
Betrag in Euro
Hotelkomponente:
60,47
Pflegezuschlag bei Pflegegeldstufe:
Stufe I
8,68
Stufe II
17,36
Stufe III
28,13
Stufe IV
40,04
Stufe V
41,65
Stufe VI
45,27
Stufe VII
52,06
Psychiatriezuschlag bei Pflegegeldstufe:
Stufe 0 bis einschließlich V
41,65
Stufe VI
45,27
Stufe VII
52,06
Betrag in Euro
Hotelkomponente:
64,31
Pflegezuschlag bei Pflegegeldstufe:
Stufe I
9,85
Stufe II
15,71
Stufe III
29,33
Stufe IV
50,76
Stufe V
57,38
Stufe VI
77,63
Stufe VII
77,63
Psychiatriezuschlag bei Pflegegeldstufe:
Stufe 0 bis einschließlich V
57,38
Stufe VI
77,63
Stufe VII
77,63
Eine Verrechnung von Entgelten gemäß Anlage 2 ist grundsätzlich nur möglich, wenn die Einrichtung über eine Betriebsbewilligung nach dem Steiermärkischen Pflegeheimgesetz verfügt und ein positiver Bescheid gemäß § 13a Abs. 1 SHG vorliegt. Ferner muss für den Hilfeempfänger/die Hilfeempfängerin ein rechtskräftiger Zuerkennungsbescheid gemäß § 13 Abs. 1 SHG vorliegen.
Der zuständige leistungsverrechnende Sozialhilfeträger hat die zur Auszahlung anstehenden finanziellen Mittel zurückzuhalten, wenn über das Vermögen der Einrichtung ein Konkursverfahren eröffnet wird oder ein Konkursantrag mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wird oder die Zwangsverwaltung über das Vermögen der Einrichtung angeordnet wird.
Innerhalb von drei Tagen (Datum des Poststempels, elektronischer Ausgangsnachweis) ab Aufnahme hat die Einrichtung eine Meldung an die für die Einrichtung örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erstatten, dass eine Person aufgenommen wurde, die einen Antrag auf Übernahme der Kosten oder Restkosten der Unterbringung in einer stationären Einrichtung gemäß § 13 Abs. 1 SHG gestellt hat oder stellen wird. Eine solche Meldung hat jedenfalls den Vor- und Nachnamen, die Sozialversicherungsnummer und den letzten Aufenthaltsort des Hilfeempfängers/der Hilfeempfängerin zu enthalten. Können diese Daten nicht zeitgerecht vollständig mitgeteilt werden, ist dies in der Meldung der Einrichtung zu begründen.
Die Abtretung von Ansprüchen der Einrichtung an Dritte ist, ausgenommen zur Erfüllung sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Verpflichtungen sowie gegenüber Kreditinstituten unzulässig und entfaltet dem Sozialhilfeträger gegenüber keine Bindungswirkung.
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