Änderung der Stmk. Wohnunterstützungs-Durchführungsverordnung (StWUG-DVO)
LGBLA_ST_20170131_15Änderung der Stmk. Wohnunterstützungs-Durchführungsverordnung (StWUG-DVO)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 4 Abs. 10 des Steiermärkischen Wohnunterstützungsgesetzes, LGBl. Nr. 106/2016, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2017, wird verordnet:
Die Stmk. Wohnunterstützungs-Durchführungsverordnung (StWUG-DVO), LGBl. Nr. 108/2016, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 1 Z. 4 lautet:
§ 4 lautet:
(1) Eine Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 StWUG 1.182,00 € nicht übersteigt (Obergrenze).
(2) Der Höchstbetrag der Förderung kann nur gewährt werden, wenn das Haushaltseinkommen gemäß § 4 Abs. 4 StWUG 889,84 € nicht übersteigt (Untergrenze).“
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 15/2017 treten § 3 Abs. 1 und § 4 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
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