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Aufgrund des § 40 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird über Antrag der unter § 1 bezeichneten Gemeinden verordnet:
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Bau-Übertragungsverordnung 2013), LGBl. Nr. 1/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/2016, wird wie folgt geändert:
„1.
Marktgemeinde Pölfing-Brunn
September 2016“
Dem § 1 Abs. 1 lit. J werden folgende Z. 9 und 10 angefügt:
„9.
Marktgemeinde Sankt Anna am Aigen
Juni 2016
Marktgemeinde Tieschen
September 2016“
Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 14/2017 bei den bis zum Tag der Kundmachung dieser Verordnung zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.“
„(6) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 14/2017 treten § 1 Abs. 1 lit. B Z. 1 und § 1 Abs. 1 lit. J Z. 9 und 10 sowie § 5 Abs. 6 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. Jänner 2017, in Kraft.“
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