/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20170125_13/image001.jpg
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Wohnunterstützungsgesetz, LGBl. Nr. 106/2016, wird wie folgt geändert:
§ 4 Abs. 6 und 7 entfallen.
§ 4 Abs. 8 lautet:
„(8) Der Höchstbetrag der Förderung darf bei einem Ein-Personen-Haushalt 15% des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a bb) ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 260/2016, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 341/2016, nicht unterschreiten und 20% nicht überschreiten.“
„(10) Nähere Regelungen, insbesondere über Einkommen, Vermögen, Einkommensgrenzen (Ober- und Untergrenze) und Höchstbetrag der Förderung je Haushaltsgröße trifft die Landesregierung mit Verordnung.“
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2017 eingebrachten Ansuchen sind nach den nach Inkrafttreten der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Bereits gewährte Förderungen nach diesem Gesetz werden mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 13/2017 von Amts wegen an die nach Inkrafttreten der Novelle geltenden Bestimmungen angepasst.“
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2017 treten § 4 Abs. 8 und 10 und § 8a mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig treten § 4 Abs. 6 und 7 außer Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.