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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 80/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 13/2013, wird wie folgt geändert:
„Steiermärkisches Kultur- und Kunstförderungsgesetz 2005 – KuKuFöG 2005“
„(2) Kulturelle Tätigkeiten im Sinne dieses Gesetzes sind geistige und schöpferische, produzierende und reproduzierende Leistungen sowie die Auseinandersetzung mit ihnen. Kulturelle Tätigkeiten sind unverzichtbar für die Entwicklung der Gesellschaft, geben der Gesellschaft in all ihren Bereichen wesentliche Impulse und tragen ein starkes Innovationspotenzial in sich.“
„(1) Unter Bedachtnahme auf die in § 1 niedergelegten Ziele sind nach kulturpolitischer Bedeutung und künstlerischer Qualität insbesondere zu fördern:
(2) Das Land setzt einen Schwerpunkt seiner Förderung im Bereich der Weiterentwicklung der Gegenwartskunst und der Gegenwartskultur unter Berücksichtigung der Verschränkung der in Abs. 1 genannten Förderungsbereiche, auch spartenübergreifend. In all diesen zuvor genannten Förderungsbereichen werden Projekte der digitalen Kunstformen, der kulturellen Bildung und der künstlerischen Forschung berücksichtigt.“
„(2) Förderungen haben nach Maßgabe der im Landesbudget vorgesehenen einschlägigen Mittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Rechtmäßigkeit zu erfolgen.“
„(1) Voraussetzung für die finanzielle Förderung (§ 4 Abs. 2 Z. 1) durch das Land ist die Einbringung eines vollständigen Ansuchens (Abs. 2) beim Amt der Landesregierung. Die Einbringung hat mittels Online-Formular zu erfolgen, sofern es im Einzelfall nicht unzweckmäßig oder unzumutbar ist.“
„(7) Die Entscheidung der Landesregierung über die Förderung hat schriftlich zu erfolgen und ist im Falle der Ablehnung zu begründen. Beruht die Ablehnung eines Antrags auf der negativen Begutachtung durch das Kulturkuratorium, so ist dessen Begründung beizulegen. Die Entscheidung ist der Förderungswerberin/dem Förderungswerber innerhalb von 14 Wochen ab Einlangen des vollständigen und mängelfreien Antrags (Abs. 2) mitzuteilen. Für den Fall, dass Einreichtermine festgelegt werden, beginnt die Frist von 14 Wochen mit dem jeweiligen Einreichtermin, vorausgesetzt der Antrag ist vollständig und mängelfrei (Abs. 2).“
„(3) Das Kulturkuratorium hat Ansuchen um mehrjährige Förderung zur Vorbegutachtung an die Fachexpertinnen/Fachexperten (§ 11) des betroffenen Bereichs bzw. der betroffenen Bereiche zu übertragen. Sofern es sich nicht um mehrjährige Förderansuchen handelt, kann das Ansuchen an die Fachexpertinnen/Fachexperten übertragen werden, soweit dies zur Endbegutachtung erforderlich ist. Diese haben ein Gutachten zu beschließen und spätestens binnen vier Wochen an das Kulturkuratorium zu übermitteln.“
Zur Förderung der Kunst im öffentlichen Raum (wie bildende und darstellende Kunst, Literatur, Musik und Klangkunst, interdisziplinäre Kunstformen der Gegenwart) und der damit verbundenen Tätigkeiten (wie Betreuungsaufgaben, Vermittlung von Kunst, Dokumentation, Wartung) ist jährlich ein Betrag im Landesbudget bereitzustellen und hat die Landesregierung ein kulturpolitisches Konzept zu beschließen. Darin sind insbesondere Aufgaben, Ziele und Schwerpunkte festzusetzen. Das kulturpolitische Konzept und dessen Wirkung sind jährlich vom Kulturkuratorium (§ 9) zu evaluieren, wobei allfällige Änderungsvorschläge zu erstatten sind. Vor dem ersten Beschluss des kulturpolitischen Konzeptes ist ein Vorschlag des Kulturkuratoriums einzuholen, vor einer Änderung dessen Stellungnahme.“
§ 8 entfällt.
§ 9 Abs. 3 lautet:
„(3) Die Mitglieder werden von der Landesregierung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Für die Bestellung einer neuen Funktionsperiode ist für fünf Mitglieder ein Bestellungsvorschlag des bestehenden Kulturkuratoriums einzuholen. Bei der Erstattung der Vorschläge und der Bestellung ist auf Ausgewogenheit in Hinblick auf die Regionen der Steiermark sowie die Geschlechter zu achten. Eine einmalige Wiederbestellung für die folgende Funktionsperiode ist möglich.“
§ 10 Z. 2 lautet:
§ 12 Abs. 1 lautet:
„(1) Das Kulturkuratorium ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung rechtzeitig eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst; Stimmenthaltung ist außer bei Befangenheit unzulässig. Bei den Sitzungen besteht außer bei gerechtfertigter Abwesenheit Anwesenheitspflicht. Diese Bestimmungen gelten auch für die kollegiale Tätigkeit der Fachexpertinnen/Fachexperten.“
§ 12 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2 lauten:
§ 12 Abs. 2 Z. 4 lautet:
§ 14 Abs. 3 lautet:
„(3) Stand und Gebarung des Joanneumsfonds sowie Projekte für Kunst im öffentlichen Raum (§ 7) sind in den Kulturbericht aufzunehmen.“
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
Die ursprüngliche Funktionsperiode der gemäß § 11 Abs. 1 bestellten Fachexpertinnen/Fachexperten endet vorzeitig mit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 6/2017. Für den Zeitraum bis zum Ende von deren ursprünglicher Funktionsperiode sind Fachexpertinnen/Fachexperten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes neu zu bestellen.“
„(3) In der Fassung der 3. KuKuFöG 2005-Novelle, LGBl. Nr. 6/2017, treten der Kurztitel des Gesetzes, § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 7, § 6 Abs. 3, § 7, § 9 Abs. 3, § 10 Z. 2, § 12 Abs. 1, § 12 Abs. 2 Z. 1, 2 und 4, § 14 Abs. 3, § 14 a sowie § 15 a mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 außer Kraft.“
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