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Gemäß § 38 Abs. 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2011 über die Feuerwehren in der Steiermark (Steiermärkisches Feuerwehrgesetz – StFWG), LGBl. Nr. 13/2012, in der Fassung LGBl. Nr. 52/2015, wird verordnet:
(1) Diese Tarifordnung regelt den Kostenersatz für Einsatzleistungen der Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren bzw. für die Benutzung von Feuerwehreinrichtungen.
(2) Sie enthält vier Tarifgruppen:
(3) Die Tarifgruppen und Kostensätze stellen als Beilagen „Tarif A-D“ einen integrierten Bestandteil dieser Verordnung dar.
(1) Soweit nach den einschlägigen Vorschriften des öffentlichen Rechts oder aufgrund von zivilrechtlichen Rechtsgeschäften ein Kostenersatz für Einsatzleistungen von Freiwilligen Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren bzw. für die Benutzung von Feuerwehreinrichtungen zu leisten ist, wird dieser – sofern nicht Kostenfreiheit gemäß § 3 vorliegt – nach Maßgabe der Tarifgruppen A-C bzw. der Tarifgruppe D dieser Tarifordnung berechnet.
(2) Kostenersatz ist insbesondere zu leisten für:
(1) Diese Tarifordnung findet keine Anwendung
(2) Kostenfreiheit besteht nicht
(1) Bei der Beistellung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen ohne Bedienungspersonal der Feuerwehr ist für die Berechnung der Kosten jener Zeitraum maßgebend, in dem die Benützerin/der Benützer – ohne Rücksicht auf die tatsächliche Benützungsdauer – im Besitz der beigestellten Geräte bzw. Gegenstände war. Die Berechnung erfolgt nach den im Tarif A enthaltenen Sätzen.
(2) Die Beistellung von fahrbaren Schiebeleitern, Kreislaufgeräten, Pressluftatmern, sowie von Geräten, die mit Verbrennungsmotoren oder E-Motoren angetrieben werden – darunter fallen auch motorbetriebene Wasserfahrzeuge – darf nur mit Bedienungsmannschaft erfolgen.
(3) Der Kostensatz für eine Beistellung von Geräten bzw. Ausrüstungsgegenständen ist mit dem halben Neuwert des beigestellten Gegenstandes nach oben begrenzt, wenn dieser in unbeschädigtem Zustand zurückgestellt wird.
(4) Bei kostenpflichtigen Einsatzleistungen, sonstigen Arbeitsleistungen oder Beistellungen mit Bedienungspersonal der Feuerwehr, sind die Wegzeiten vom Standort der Feuerwehr zum Beistellungsort und zurück in die für die Berechnung maßgebende Zeit einzubeziehen. Dies gilt auch für Wartezeiten und sonstige Unterbrechungen oder Behinderungen, die durch Verschulden der/des Zahlungspflichtigen oder ihrer/seiner Organe entstehen.
(5) Bei der Anwendung von Stundensätzen ist die erste Stunde jeweils voll zu rechnen. Jede weitere angefangene Stunde wird bis zu 30 Minuten mit dem halben Stundensatz, darüber hinaus mit dem vollen Stundensatz in Rechnung gestellt. Sieht der beiliegende Tarif A neben den Stundensätzen auch eine Verrechnung nach Tagessätzen vor, so werden Einsatzleistungen bzw. Beistellungen bis zu vier Stunden nach den Stundensätzen, ab der angefangenen fünften Stunde jedoch nach dem Tagessatz gemäß Abs. 6 verrechnet. Sieht der beiliegende Tarif A keinen Stundensatz, sondern nur einen pauschalierten Kostensatz ab 5 Stunden vor, so ist dieser Kostensatz auch für die Dauer von 1 bis 5 Stunden gültig.
(6) Die Tagessätze der Positionen 2.01 – 2.13 und 4.01 – 4.09 in beiliegendem Tarif A gelten für einmalige und zusammenhängende Leistungen innerhalb eines Zeitraumes von 12 Stunden; für die übrigen Kostensätze in beiliegendem Tarif A gilt ein Zeitraum von 24 Stunden. Bei Einsatzleistungen über den Tagessatz hinaus beginnt die Berechnung wieder von vorne. Löst ein Feuerwehrfahrzeug ein anderes mit dem gleichen Kostensatz ab, erfolgt die Verrechnung so, als ob ein Fahrzeug durchgehend in Betrieb gewesen wäre.
(7) Werden Geräte und Ausrüstungsgegenstände von einem zu verrechnenden Feuerwehrfahrzeug – maßgebend ist hierbei der den Baurichtlinien des ÖBFV entsprechende Beladeplan – entnommen, hat keine weitere/gesonderte Verrechnung zu erfolgen; dies gilt jedoch nicht für Geräte nach Tarif A Position 2.14 und Verbrauchsmaterial nach Tarif D.
(8) Vom Feuerwehrfahrzeug zusätzlich mitgeführte Geräte und Ausrüstungsgegenstände sind jedoch nach Tarif A gesondert zu verrechnen.
(9) Für Bereitstellungen von Feuerwehrfahrzeugen und Anhängern, die nicht zum Einsatz kommen, sind nur 60 Prozent des entsprechenden Kostensatzes zu verrechnen. Bei Ausstellungen und Zirkusveranstaltungen kommen jedoch die Pauschalkostensätze nach Tarif B zur Anwendung.
(10) Der Zu- und Abtransport von beigestellten Geräten bzw. Ausrüstungsgegenständen wird nach Tarif A, Positionen 2.01 – 2.23, verrechnet, sofern nicht die Bestimmungen nach Abs. 7 zutreffen. Bedienungsmannschaften werden nach Position 1.01 laut beiliegendem Tarif A verrechnet.
(11) Zur Verrechnung dürfen nur jene Fahrzeuge, Geräte und Mannschaften gelangen, welche gemäß den taktisch-technischen Dienstvorschriften der Feuerwehren für den Einsatz tatsächlich erforderlich waren.
(12) Die Kostensätze für den Anschluss von Brandmeldeanlagen an das Feuerwehr-Brandmeldenetz sowie für die Bereitstellung von Leitungswegen sind halbjährlich, jeweils bis 15. Februar und 15. August, an den zuständigen Bereichsfeuerwehrverband im Voraus zu entrichten. Für Bruchteile eines Monats ist der volle Monatssatz zu verrechnen.
Für die Reinigung und Wiederinstandsetzung von Geräten und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Schutzbekleidung nach besonderen Einsätzen, die über das normale Maß hinausgeht, wird der dafür erbrachte Zeit- und Materialaufwand gesondert berechnet. Erweist sich eine Reinigung oder Wiederinstandsetzung als technisch unmöglich oder als unwirtschaftlich, ist der Zeitwert des Gerätes bzw. Ausrüstungsgegenstandes zu verrechnen.
Für Leistungen, welche in den beiliegenden Tarifgruppen nicht ausdrücklich enthalten sind, sind unter analoger Anwendung vergleichbarer Positionen angemessene Kostensätze einzuheben.
Diese Verordnung tritt mit 01.01.2017 in Kraft.
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