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Auf Grund des § 269 Abs. 4 des Gesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark, LGBl. Nr. 29/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr.151/2014, wird verordnet:
(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. LDBR beträgt für:
Leitungsfunktion
Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. LDBR
1
den Landesamtsdirektor/die Landesamtsdirektorin
100
2
den Landesamtsdirektorstellvertreter/die Landesamtsdirektorstell-vertreterin, den Leiter/die Leiterin der Abteilung 4 und 5 des Amtes der Landesregierung, den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung
80
3
den Landesbaudirektor/die Landesbaudirektorin, den Leiter/die Leiterin der Abteilung 1, 2, 6, 7, 8, 10, 11, 13, 14, 15 und 16 des Amtes der Landesregierung, den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, Hartberg-Fürstenfeld, Liezen, Murtal, Südoststeiermark und Weiz
75
4
den Leiter/die Leiterin der Abteilung 3, 9, 12 und 17 des Amtes der Landesregierung, den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, Leibnitz, Leoben und Voitsberg
70
5
den Leiter/die Leiterin der Bezirkshauptmannschaft Murau
65
6
den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung Katastrophenschutz und Landesverteidigung, der Fachabteilung Verfassungsdienst, der Fachabteilung Landesbuchhaltung der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement, der Fachabteilung Soziales und Arbeit, der Fachabteilung Energie und Wohnbau, der Fachabteilung Straßen-erhaltungsdienst des Amtes der Landesregierung, den Landtags-direktor/die Landtagsdirektorin, den ersten Sekretär/die erste Sekretärin im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den ersten Sekretär/die erste Sekretärin im Klubsekretariat eines Landtagsklubs
60
7
den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung Gesellschaft, der Fachabteilung Berufsbildendes Schulwesen des Amtes der Landesregierung
55
8
den Amtsvorstand/die Amtsvorständin der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, den Leiter/die Leiterin einer Baubezirksleitung, den Leiter/die Leiterin der politischen Expositur Gröbming
50
9
den Leiter/die Leiterin eines Referates einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder eines Referates in einer Bezirkshauptmannschaft, Baubezirksleitung oder Agrarbezirks-behörde ab 40 unterstellten Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen
35
10
den Leiter/der Leiterin des Heilpädagogischen Zentrums, den Leiter/die Leiterin des Förderzentrums des Landes Steiermark für Hör- und Sprachbildung, den Direktor/die Direktorin eines Landesjugendheimes, den Direktor/die Direktorin des Ausbildungszentrums des Landes Steiermark Lehrwerkstätten Graz-Andritz
30
11
den Direktor/die Direktorin des Bildungshauses Schloss Retzhof, den Direktor/die Direktorin des Bildungshauses Schloss St. Martin, den Leiter/die Leiterin der Steiermärkischen Landesverwaltungsakademie, den Leiter/die Leiterin der Landesforste, den Leiter/die Leiterin eines Referates einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder eines Referates in einer Bezirkshaupt-mannschaft, Baubezirksleitung oder Agrarbezirksbehörde ab 25 unterstellten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen
25
12
den Leiter/die Leiterin des Schülerheimes der Landesberufsschule Fürstenfeld
23
13
den Leiter/die Leiterin der Landesforstgärten, den Direktor/die Direktorin eines Jugendhauses,
20
14
den Leiter/die Leiterin eines Referates einer Abteilung oder Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder eines Referates in einer Bezirkshauptmannschaft, Baubezirksleitung oder Agrarbezirks-behörde von 8 bis zu 24 unterstellten Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen
15
(2) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. L DBR beträgt für den Beamten/die Beamtin, der/die am 31. Juli 2012 die Funktion des Stellvertreters/der Stellvertreterin eines Leiters/einer Leiterin gemäß Abs. 1 Z 2 bis 5 inne hat, 20 Prozent der dem jeweiligen Leiter/der jeweiligen Leiterin nach Abs. 1 gebührenden Verwendungszulage.
(3) Die Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 Stmk. L DBR beträgt 50 Prozent der in Abs. 2 festgesetzten Höhe, wenn
(4) Übt ein Beamter/eine Beamtin mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 und 2 begründen, gebührt ausschließlich die höhere Verwendungszulage.
Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR beträgt für
besondere Verwendung
Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß
§ 264a Stmk. LDBR
1
den Sekretär/die Sekretärin der Verwendungsgruppe A im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den Sekretär/die Sekretärin der Verwendungsgruppe A im Klubsekretariat eines Landtagsklubs, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe A im Landesrechnungshof
55
2
den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im Klubsekretariat eines Landtagsklubs, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe B im Landesrechnungshof, den Leiter/die Leiterin des Steiermark Büros in Brüssel
30
3
den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin in der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Liezen, Murtal, Südoststeiermark und Weiz
15
4
den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin in der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg, Leibnitz, Leoben und Voitsberg, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe C im Büro eines Mitgliedes der Steiermärkischen Landesregierung, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe C im Klubsekretariat eines Landtagsklubs, den Beamten/die Beamtin der Verwendungsgruppe C im Landes-rechnungshof
12
5
den Gemeindeprüfer/die Gemeindeprüferin der Verwendungsgruppe B in der Abteilung 7 Gemeinden, Wahlen und ländlicher Wegebau des Amtes der Landesregierung
11
6
den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin in der Bezirkshauptmannschaft Murau
10
7
das Lebensmittelaufsichtsorgan der Fachabteilung Gesundheit und Pflegemanagement des Amtes der Landesregierung oder einer Bezirkshauptmannschaft, den leitenden Sozialarbeiter/die leitende Sozialarbeiterin in einer Bezirkshauptmannschaft bei einer Gesamtzahl ab neun systemisierten Dienstposten des Gehobenen Dienstes der Sozialarbeit
9
8
den Straßenmeister/die Straßenmeisterin, den Autobahnmeister/die Autobahnmeisterin, den Leiter/die Leiterin einer Zentralwerkstätte der Fachabteilung Straßenerhaltungsdienst (STED) des Amtes der Landesregierung, den Wirtschaftsführer/die Wirtschaftsführerin (Verwalter/Verwalterin) in einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule oder in einem einer solchen Schule angeschlossenen Wirtschaftsbetrieb, den Gemeindeprüfer/die Gemeindeprüferin in der Verwendungsgruppe B in einer Bezirkshauptmannschaft
8
9
den leitenden Sozialarbeiter/die leitende Sozialarbeiterin in einer Bezirkshauptmannschaft bei einer Gesamtzahl von fünf bis acht systemisierten Dienstposten des gehobenen Dienstes der Sozialarbeit
7
10
den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin der politischen Expositur Gröbming
6
11
den Gemeindeprüfer/die Gemeindeprüferin der Verwendungsgruppe C in einer Bezirkshauptmannschaft, den leitenden Sozialarbeiter/die leitende Sozialarbeiterin in einer Bezirkshauptmannschaft bei einer Gesamtzahl bis vier systemisierten Dienstposten des Gehobenen Dienstes der Sozialarbeit
5
12
den Verwalter/die Verwalterin eines Jugendhauses in der Verwendungsgruppe C, den Straßenmeisterassistenten/ die Straßenmeisterassistentin
4
(1) Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. LDBR beträgt für den Sekretär/die Sekretärin des
(2) Die Verwendungszulage beträgt 50 Prozent der in Abs. 1 festgesetzten Höhe, wenn der Beamte/die Beamtin
Die monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR beträgt für:
ITFunktionen
Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß
§ 264a Stmk. LDBR
1
den Datenbankadministrator/die Datenbankadministratorin
50
2
den Leiter/die Leiterin der SAP-Betriebsgruppe (CCC-Leiter/CCC-Leiterin), den Systemtechniker/die Systemtechnikerin, den IT-Systemtechniker/die IT-Systemtechnikerin, den/die IT-System-engineer, den IT-Systemarchitekt/die IT-Systemarchitektin, den Organisator/die Organisatorin, den IT-Organisator/die IT-Organisatorin, den IT-Projektmanager/die IT-Projektmanagerin, den Chief-IT-Projektmanager/die Chief-IT-Projektmanagerin und den Softwareentwickler/die Softwareentwicklerin, den/die Software-engineer, den Softwarearchitekten/die Softwarearchitektin für die Leitung eines Bereiches mit mindestens vier Mitarbeitern/ Mitarbeiterinnen
45
3
den/die IT- oder den GISOrganisator/die GISOrganisatorin, den Projektmanager/die Projektmanagerin, den Chief-IT- Projektmanager/ die Chief-IT-Projektmanagerin nach Abschluss der Grundausbildung und der Programmierpraxis, nach Absolvierung der obligatorischen Ausbildung sowie nach einem mindestens 18-monatigen Einsatz in der jeweiligen IT- oder GIS- Organisation, den IT-Systemtechniker/die IT-Systemtechnikerin nach Abschluss der Grundausbildung und der Programmierpraxis, nach Absolvierung der obligatorischen Ausbildungskurse sowie nach einem mindestens 18-monatigen Einsatz im Bereich der Systemtechnik im Rahmen der Ausbildung,
35
4
den Programmierer/die Programmiererin, den Softwareentwickler/die Softwareentwicklerin nach Abschluss der Grundausbildung und der Programmierpraxis, nach Absolvierung der obligatorischen Ausbildungskurse sowie nach einem mindestens 18-monatigen Einsatz im Bereich der Programmierung im Rahmen der Ausbildung, den Keyuser 1 (K1) für die Mitarbeit bei der Anpassung von SAP-Anwendungen und die selbstständige Abwicklung von Teilprojekten
25
5
den Keyuser 2 (K2) für die Mitarbeit bei der Anpassung von SAP-Anwendungen
20
6
den Keyuser 3 (K3) für die Mitarbeit bei der Wartung von SAP-Anwendungen, den Leiter/die Leiterin der SAP-Produktionsgruppe Fachabteilung Landesbuchhaltung des Amtes der Landesregierung
15
7
den Keyuser 4 (K4) in der SAP-Produktionsgruppe Fachabteilung Landesbuchhaltung und Abteilung 5 des Amtes der Landesregierung
10
(1) Für die Betreuung der ITArbeitsplätze einer Dienststelle gebührt der ITKontaktperson eine monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L DBR. Diese Verwendungszulage ist abhängig von der Anzahl der zu betreuenden ITArbeitsplätze und beträgt für die Betreuung
ITArbeitsplätze
Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß
§ 264a Stmk. LDBR
von 7 bis 20
5
von 21 bis 30
7
von 31 bis 40
9
von 41 bis 50
11
von 51 bis 60
13
von 61 bis 70
14
von 71 bis 80
15
von 81 bis 90
16
von 91 bis 100
17
von 101 bis 110
18
von 111 bis 120
19
von 121 bis 130
20
von 131 bis 140
21
von 141 bis 150
22
von 151 bis 160
23
von 161 bis 170
24
von 171 bis 180
25
von 181 bis 190
26
von 191 bis 200
27
von 201 bis 210
28
von 211 bis 220
29
von 221 bis 230
30
von 231 bis 240
31
von 241 bis 250
32
von 251 bis 260
33
von 261 bis 270
34
von 271 bis 280
35
von 281 bis 290
36
von 291 bis 300
37
ab 301
38
(2) Die monatliche Verwendungszulage für einen Beamten/eine Beamtin darf jedoch 15 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. LDBR nicht übersteigen. Der für eine Dienststelle vorgesehene Prozentsatz ist auf die ITKontaktpersonen der Dienststelle aufzuteilen.“
(3) Übt ein Beamter/eine Beamtin mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 und § 4 begründen, gebührt ausschließlich die höhere Verwendungszulage.
Bezeichnungen von Organisationseinheiten entsprechen der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung, kundgemacht in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“, Nr. 168 Stück 25/2012, zuletzt in der Fassung Grazer Zeitung Nr. 9 Stück 56/2016 sowie der Verordnung über Sprengel, Bezeichnung und Sitz der Bezirkshauptmannschaften in der Steiermark LGBl. Nr. 99/2012.
(1) Im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2012 gebührt:
(2) Im Zeitraum vom 1. August 2012 bis zum 31. Dezember 2013 gebührt:
(3) Im Zeitraum vom 1. August 2012 bis 30. Juni 2015 gebührt:
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 2012 in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin und den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin der Bezirkshauptmannschaft Murtal mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(3) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin und den Kanzleileiter/die Kanzleileiterin der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag, Graz-Umgebung, Hartberg-Fürstenfeld, Liezen, Südoststeiermark, Weiz, Deutschlandsberg, Leibnitz, Leoben, Voitsberg und Murau sowie den Leiter/die Leiterin der politischen Expositur Gröbming mit 1. Jänner 2013 in Kraft.
(4) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin der Abteilung 7 des Amtes der Landesregierung mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(5) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin der Abteilung 17 des Amtes der Landesregierung mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(6) Abweichend von Abs. 1 tritt die Verordnung für den Leiter/die Leiterin der Fachabteilung Gesellschaft des Amtes der Landesregierung mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht LGBl. Nr. 46/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 41/2004, außer Kraft.
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