Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzverordnung, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in ...
LGBLA_ST_20161229_157Änderung der Land- und forstwirtschaftlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzverordnung, der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in ...Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, wird verordnet:
Die Land- und forstwirtschaftliche Sicherheits- und Gesundheitsschutzverordnung, LGBl. Nr. 100/2005, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 67/2012, wird wie folgt geändert:
In § 1 Z 1 wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 41/2012“ durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 157/2016“ ersetzt.
In § 1 Z 2 wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 154/2012“ durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 45/2016“ ersetzt.
In § 1 Z 6 wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 429/2011“ durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 186/2015“ ersetzt.
In § 1 Z 7 wird nach der Wortfolge „BGBl. II Nr. 24/2001“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „zuletzt in der Fassung BGBl. II Nr. 229/2016“ angefügt.
§ 1 Z 8 lautet:
Dem § 1 wird folgende Z 9 angefügt:
Dem § 3a werden folgende Z 3 bis 6 angefügt:
Dem § 4 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 157/2016 treten § 1 Z 1, 2, 6, 7, 8 und 9 sowie § 3a Z 3 bis 6 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2017, in Kraft.“
Auf Grund der §§ 134 und 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz, LGBl. Nr. 87/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 18/2011, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 werden Z 1 bis 20 durch folgende Z 1 bis 24 ersetzt:
§ 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Ergibt die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren gemäß §§ 99 und 124 STLAO 2001, dass diese Arbeitsstoffe in einer Apparatur so verwendet werden, dass während des normalen Arbeitsvorganges kein Entweichen in den Arbeitsraum möglich ist, so ist Abs. 1 nicht anzuwenden.“
In § 5 Abs. 1 Z 4 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
In § 9 Abs. 2 wird die Wortfolge „BGBl. II Nr. 221/2010“ durch die Wortfolge „BGBl. II Nr. 179/2016“ ersetzt.
Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 157/2016 treten § 2 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2 sowie die Änderung der Anlage 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2017, in Kraft.“
Einwirkungen
Zeitabstände
Blei, seine Legierungen oder Verbindungen
1 Jahr; Glasherstellung und Akkumulartorenfertigung: 3 Monate; Rostschutzarbeiten: 4 Wochen;
Spritzlackierarbeiten: 6 Monate
Quecksilber oder seine anorganischen Verbindungen
1 Jahr; Leuchtstoffröhrenrecycling, Amalgamentsorgung: 3 Monate
Arsen oder seine Verbindungen
1 Jahr
Mangan oder seine Verbindungen
1 Jahr
Cadmium oder seine Verbindungen
1 Jahr
Chrom-VI-Verbindungen
1 Jahr
Cobalt oder seine Verbindungen
1 Jahr
Nickel oder seine Verbindungen
1 Jahr
Aluminium-, aluminiumoxid- oder aluminiumhydroxid-haltige Stäube und Rauche
1 Jahr
Quarz- oder asbesthaltiger Staub oder Hartmetallstaub
2 Jahre; für die Röntgenuntersuchung: 4 Jahre
Schweißrauch
2 Jahre
Fluor oder seine anorganischen Verbindungen
1 Jahr
Rohparaffin, Teer, Teeröle, Anthracen, Pech, Ruß2
2 Jahre
Benzol
1 Jahr;
Kokereiarbeiten: 3 Monate
Toluol
1 Jahr
Xylole
1 Jahr
Trichlormethan (Chloroform), Trichlorethen
(Trichlorethylen), Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff), Tetrachlorethan, Tetrachlorethen (Perchlorethylen) oder Chlorbenzol
1 Jahr
Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff)
1 Jahr
Dimethylformamid
1 Jahr
Ethylenglykoldinitrat (Nitroglykol) oder
Glyzerintrinitrat (Nitroglyzerin)
1 Jahr
Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen
1 Jahr
Phosphorsäureester
1 Jahr
oder am Ende der Saison3
Rohbaumwoll-, Rohhanf- oder Rohflachsstaub
1 Jahr
Isocyanate
1 Jahr
Gasrettungsdienste, Grubenwehren sowie deren ortskundige Führerinnen/Führer, Tragen schwerer Atemschutzgräte (mehr als 5 kg)
2 Jahre
Den Organismus besonders belastende Hitze
2 Jahre
Herabgesetzte Sauerstoffkonzentration (unter 17 Vol%, nicht unter 15 Vol%)
2 Jahre
Lärm
5 Jahre
Krebserzeugende Arbeitsstoffe
5 Jahre
Biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 2, 3 und 4
2 Jahre
Vibrationen (Hand-Arm-Vibrationen oder Ganzkörper-Vibrationen)
4 Jahre
Nachtarbeit
2 Jahre; für ArbeitnehmerInnen nach Vollendung des 50. Lebensjahres oder nach 10 Jahren als NachtarbeitnehmerIn: 1 Jahr
Künstliche optische Strahlung
2 Jahre
Elektromagnetische Felder
5 Jahre
1Die in dieser Anlage enthaltenen Zeitabstände der Folgeuntersuchungen und wiederkehrenden Untersuchungen der Hörfähigkeit dürfen um 10 %, höchstens aber um 30 Tage überschritten werden.
2Ruß mit hohem Anteil an polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen, wenn die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ergibt, dass eine Gesundheitsgefährdung bestehen könnte.
3Bei zeitlich begrenzten Saisonarbeiten, die kürzer als ein Jahr dauern.“
Auf Grund des § 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 117/2015, wird verordnet:
Die Verordnung über Beschäftigungsverbote und Beschäftigungsbeschränkungen für Jugendliche in der Land- und Forstwirtschaft 2008, LGBl. Nr. 99/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 76/2016, wird wie folgt geändert:
§ 3 Abs. 3 Z 1 lautet:
Dem § 11a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 157/2016 tritt § 3 Abs. 3 Z 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Jänner 2017, in Kraft.“
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