Verordnung zur Wirkungsorientierung 2017 – VOWO 2017
LGBLA_ST_20161223_152Verordnung zur Wirkungsorientierung 2017 – VOWO 2017Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Aufgrund der §§ 2 Abs. 3, 33 Abs. 3, 34 Abs. 3 und 53 Abs. 3 des Steiermärkischen Landeshaushaltsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 176/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2016, wird verordnet:
Diese Verordnung regelt die Wirkungsorientierung bei der jährlichen Haushaltsplanung, das Wirkungscontrolling, die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sowie Berichtslegungs- und Informationspflichten.
(1) Angaben zur Wirkungsorientierung sind in den Landesbudgetentwurf auf Globalbudgetebene, in die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung und in die interne Evaluierung aufzunehmen.
(2) Bei der Formulierung der Angaben zur Wirkungsorientierung ist dafür Sorge zu tragen, dass diese mit den im jeweiligen Landesbudgetentwurf und im Falle mehrjähriger Wirkungen mit den im jeweiligen Landesfinanzrahmen festgesetzten Grenzen umsetzbar sind.
(3) Die Vollständigkeit und Plausibilität der Angaben zur Wirkungsorientierung sind sicherzustellen.
(4) Die Angaben zur Wirkungsorientierung haben folgenden Kriterien zu entsprechen:
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
(1) Die Angaben zur Wirkungsorientierung haben bei jedem Globalbudget einen Überblick über die damit zu erfüllenden Aufgaben auf Basis der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zu enthalten.
(2) Für jedes Globalbudget sind im Landesbudgetentwurf ein bis höchstens fünf prioritäre Wirkungsziele anzugeben, die eine mit dem Globalbudget zu erfüllende Aufgabe detaillierter beschreiben. Globalbudget-Wirkungsziele können sich auf mehrere Finanzjahre erstrecken.
(3) Zumindest eines der bis zu fünf Globalbudget-Wirkungsziele ist als Gleichstellungsziel festzulegen.
(4) Die Auswahl der einzelnen Globalbudget-Wirkungsziele ist zu begründen. Insbesondere sind die Erwägungen darzulegen, die einen Handlungsbedarf aufzeigen. Zudem kann der Bezug eines Wirkungsziels zu anderen Wirkungszielen aller Globalbudgets (auch bereichsübergreifend) angegeben werden.
(5) Für jedes Globalbudget-Wirkungsziel sind zumindest ein bis höchstens fünf Indikatoren anzugeben. Bei den Indikatoren sind der Zielwert für das jeweilige Finanzjahr und ein mittelfristiger Zielwert in Ergänzung festzulegen. Bei erstmaliger Aufnahme eines Globalbudget-Wirkungsziels ist der möglichst aktuelle Istzustand oder ein Schätzwert als Ausgangspunkt der Planung anzugeben. Bei jedem Indikator ist die Datenquelle zu nennen. Inputindikatoren dürfen nicht festgelegt werden.
(6) Jedes Globalbudget-Wirkungsziel muss durch mindestens eine Maßnahme konkretisiert werden.
(7) Zur Nachvollziehbarkeit sind Änderungen oder das Wegfallen von Globalbudget-Wirkungszielen und Indikatoren im Landesbudgetentwurf zu begründen.
Die für Finanzen zuständige Abteilung des Amtes der Landesregierung hat der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zur Gewährleistung der Qualitätssicherung die Angaben zur Wirkungsorientierung im Landesbudgetentwurf mindestens drei Wochen vor Einbringung des Entwurfs des Landesbudgets in die Landesregierung zur Verfügung zu stellen.
(1) Die Unterstützung und Überprüfung des internen Wirkungscontrollings ist Aufgabe des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings.
(2) Zu den Aufgaben der mit dem ressortübergreifenden Wirkungscontrolling betrauten Stelle im Amt der Landesregierung gehören insbesondere:
(3) Eine Anpassung der Angaben zur Wirkungsorientierung aufgrund der Ergebnisse der Prüfung nach Abs. 2 Z. 2 obliegt den zuständigen Organen der Haushaltsführung.
(4) Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle berichtet der Landesregierung über ihre Tätigkeit gemäß Abs. 2.
(1) Die haushaltsleitenden Organe haben gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 StLHG im Rahmen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA) sowie der internen Evaluierung Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben (§ 3 Z. 7 und Z. 8) auf deren geplante bzw. tatsächlich eingetretene Wirkungen hin zu prüfen.
(2) Eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung kann bei Regelungsvorhaben entfallen, soweit sie redaktionelle Anpassungen oder eine gesetzlich vorgesehene Valorisierung von Beträgen beinhalten.
(3) Eine vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung (§ 9 Abs. 5) kann bei Regelungsvorhaben durchgeführt werden, bei denen
der Verwaltungsaufwand für die Durchführung in voller Tiefe in keinem Verhältnis zu Umfang und Intensität der angestrebten Wirkung des Regelungsvorhabens steht oder
nur ein geringer Regelungsspielraum besteht, wie insbesondere bei der Umsetzung von Vereinbarungen nach Art.15a B-VG und EU-Recht sowie der Ausführung von Grundsatzgesetzen des Bundes.
Im Zweifel über die Zulässigkeit der vereinfachten Wirkungsorientierten Folgenabschätzung soll eine Abstimmung mit der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle erfolgen.
(4) Bei der Ausarbeitung eines Regelungsvorhabens ist eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung als Bestandteil der Erläuterungen zu erstellen.
(5) Bei sonstigen Vorhaben ist eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung während der Planung und vor der Einvernehmensherstellung mit dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied zu erstellen und zu dokumentieren.
(6) Die Ergebnisse der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sind zumindest innerhalb von fünf Jahren ab ihrem Inkrafttreten bzw. ihrer Durchführung einer internen Evaluierung zu unterziehen.
(7) Von der verpflichtenden internen Evaluierung sind Regelungsvorhaben und sonstige Vorhaben ausgenommen, für die eine Wirkungsorientierte Folgenabschätzung entfallen konnte sowie solche, für die eine vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung durchgeführt wurde.
(1) Die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung muss folgende Punkte enthalten:
(2) Bei der Problemanalyse sind insbesondere der Grund des Tätigwerdens (Problem und dessen Ursachen), der Gestaltungsspielraum, das Ausmaß des Problems, die von dem Problem Betroffenen sowie ein Szenario ohne Tätigwerden (Nullszenario) und allfällige Alternativen zu beschreiben.
(3) Es ist ein allfälliger Zusammenhang mit einem Globalbudget-Wirkungsziel darzustellen. Je Regelungs- bzw. Vorhabensziel sind ein bis maximal fünf Indikatoren zur Messung der Zielerreichung anzuführen, die auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
(4) Maßnahmen sind sachlich abgegrenzt darzustellen und den Regelungs- bzw. Vorhabenszielen zuzuordnen, deren Erreichung sie dienen. Je Maßnahme sind ein bis maximal fünf Indikatoren anzuführen, die gleichzeitig auch als Grundlage für die interne Evaluierung heranzuziehen sind.
(5) Abweichend von den Abs. 1 bis 4 gilt für die vereinfachte Wirkungsorientierte Folgenabschätzung Folgendes:
(6) Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Finanzielle Auswirkungen auf öffentliche Haushalte“ ist verpflichtend durchzuführen. Dabei ist der 4. Abschnitt der WFA-Finanzielle-Auswirkungen-Verordnung, BGBl. II Nr. 490/2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 81/2016, zu berücksichtigen.
(7) Die Abschätzung der Auswirkung in der Wirkungsdimension „Gender und Diversität“ ist verpflichtend durchzuführen. Sie umfasst die Auswirkung auf die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern und die Erhöhung der Chancengleichheit oder die Aufhebung von Diskriminierungen bestimmter Anspruchsgruppen.
(8) Die Ergebnisse der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung sind der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle zu übermitteln. Dies kann auch im Rahmen der Begutachtung oder gleichzeitig mit der Übermittlung der Unterlagen zur Einvernehmensherstellung mit dem für Landesfinanzen zuständigen Regierungsmitglied (gemäß § 48 StLHG) geschehen.
(1) Die tatsächlich eingetretenen wesentlichen Wirkungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sind auf der Grundlage der gesammelten Daten rückschauend insbesondere in den verpflichtenden Wirkungsdimensionen gemäß § 8 Abs. 6 und Abs. 7 zu analysieren und zu bewerten und mit den Ergebnissen der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung zu vergleichen.
(2) Der Bericht zur internen Evaluierung hat folgende Angaben zu beinhalten:
(1) Die haushaltsleitenden Organe haben jährlich bis längstens 28. Februar der ressortübergreifenden Wirkungscontrollingstelle einen Bericht über die Erreichung der im Landesbudget festgelegten Wirkungsziele sowie über die durchgeführten internen Evaluierungen von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (§ 9 Abs. 2) des vorangegangenen Finanzjahres zu übermitteln.
(2) Die Berichte über die Erreichung der Wirkungsziele nach Abs. 1 haben je Globalbudget-Wirkungsziel eine Beschreibung, wie dieses Wirkungsziel verfolgt wurde, die Kennzahl(en) inklusive Datenquelle und Berechnungsmethode zur Evaluierung der Zielerreichung, einen Vergleich des Ziel- und Ist-Zustandes sowie eine Beurteilung des Erfolgs zu enthalten.
(3) Die ressortübergreifende Wirkungscontrollingstelle hat die einzelnen Berichte der haushaltsleitenden Organe zusammenzufassen, im Bedarfsfall zu kommentieren sowie der Landesregierung zu übermitteln.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich gleichzeitig mit dem Landesrechnungsabschluss einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrollings zu übermitteln.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung zur Wirkungsorientierung – VOWO, LGBl. Nr. 84/2014, außer Kraft.
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