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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Kanalabgabengesetz 1955, LGBl. Nr. 71/1955, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
„(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Festsetzung der laufenden Kanalbenützungsgebühren, mit der Maßgabe, dass diese auch mit Zahlungsaufforderung festgesetzt werden können. Gegen die Zahlungsaufforderung kann die/der Gebührenpflichtige innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass die Zahlungsaufforderung außer Kraft tritt und die Gebühr mit Bescheid festzusetzen ist. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Zahlungsaufforderung vollstreckbar. Die einmal festgesetzte Kanalbenützungsgebühr ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.“
(1) Die Änderung des § 2 Abs. 2, des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2, des § 8 Abs. 1 und 3 sowie des § 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 149/2016 treten die Überschrift des § 8 und § 8 Abs. 3 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Das Wasserleitungsbeitragsgesetz, LGBl. Nr. 137/1962, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 4 erster Satz wird die Wortfolge „Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten“ durch die Wortfolge „Zu- und Umbauten“ ersetzt.
§ 4 lautet:
(1) Die Höhe des Wasserleitungsbeitrages bestimmt sich bei Gebäuden aus dem Produkt von Einheitssatz und der Bruttogeschoßflächen (in Quadratmetern). Dabei sind Keller- und Dachgeschoße zur Hälfte, die übrigen Geschoße zur Gänze zu berechnen; Nebengebäude, oberirdische Garagen und Wirtschaftsgebäude, die keiner land- und forstwirtschaftlichen Nutzung unterliegen und keine Wohnung oder Betriebsstätte enthalten, werden nach der Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) des Erdgeschoßes ohne Rücksicht auf die Geschoßanzahl eingerechnet. Bei Tiefgaragen ist der Berechnung die Bruttogeschoßfläche (in Quadratmetern) jenes Geschoßes zugrunde zu legen, das die größte Ausdehnung hat.
(2) Bei Anlagen, die nicht als Gebäude qualifiziert werden können, ergibt sich der Berechnungsfaktor aus dem einfachen Flächenausmaß derselben in Quadratmetern.
(3) Bei unbebauten Liegenschaften, welche an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden (§ 2 Abs. 5), beträgt der Berechnungsfaktor, unabhängig von der Größe der Liegenschaft, 100. Wird anlässlich einer Abteilung einer solchen Liegenschaft auf Bauplätze ein Gebäude oder eine sonstige Anlage errichtet, so ist der auf dieses Baugrundstück nach dem Flächenausmaß entfallende Teil des bereits geleisteten Beitrages auf den für das Gebäude oder die Anlage zu entrichtenden Wasserleitungsbeitrag anzurechnen.
(4) Der Einheitssatz ist in der Wassergebührenordnung (§ 6) festzusetzen; er darf, in Euro ausgedrückt, 7,5% der durchschnittlichen, für die gesamte öffentliche Wasserversorgungsanlage erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Anlage nicht übersteigen. Bei der Festsetzung des Einheitssatzes sind von den Baukosten die aus Bundes- oder Landesmitteln gewährten Darlehen zur Hälfte und die aus diesen Mitteln gewährten, nicht rückzahlbaren Beiträge sowie allfällige Mehrbeträge aus angesammelten Wasserleitungsbeiträgen (§ 1 Abs. 3) zur Gänze in Abschlag zu bringen. Die so der Ermittlung des Einheitssatzes zugrunde gelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Rohrnetzes sind in den Gemeinderatsbeschluss aufzunehmen (Berechnungsgrundlage).
(5) Bei Wirtschaftsgebäuden mit land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung gelangen nur jene baulich abgegrenzten Geschoßflächen (in Quadratmetern) zur Verrechnung, welche an die öffentliche Wasserversorgungsanlage angeschlossen werden.
(6) Bei Zu- und Umbauten von Gebäuden (Anlagen) ist der ergänzende Wasserleitungsbeitrag (Ergänzungsbeitrag) entsprechend der neu gewonnenen Bruttogeschoßfläche zu berechnen.
(7) Ist durch die ursprüngliche oder spätere Zweckbestimmung einer Baulichkeit eine über das übliche Maß hinausgehende Beanspruchung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage zu gewärtigen, so erhöht sich über Beschluss des Gemeinderates der Wasserleitungsbeitrag noch um die Kosten der hierdurch notwendigen besonderen Ausgestaltung der Wasserversorgungsanlage (Sondergebühr). Die Sondergebühr darf den durch die besondere Inanspruchnahme erhöhten Bauaufwand nicht übersteigen. Wird die besondere Ausgestaltung der Wasserversorgungsanlage wegen übermäßiger Inanspruchnahme durch mehrere Betriebe notwendig, so sind die Kosten verhältnismäßig aufzuteilen.
(8) Für die Auslegung der in diesem Paragrafen enthaltenen spezifischen baurechtlichen Bestimmungen ist das Steiermärkische Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59/1995 in der jeweils geltenden Fassung, heranzuziehen.“
„(3) Der Wasserleitungsbeitrag ist eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948. Für den Wasserleitungsbeitrag samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück ein gesetzliches Pfandrecht.“
Gemeinden, die Wasserleitungsbeiträge im Sinne dieses Gesetzes erheben, haben durch den Gemeinderat eine Wassergebührenordnung zu beschließen, welche – unbeschadet allfälliger Regelungen über Wasserverbrauchsgebühren und Wasserzählergebühren – zu enthalten hat:
„(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 149/2016 treten § 2 Abs. 4 und die §§ 4 bis 6 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Das Steiermärkische Gemeindewasserleitungsgesetz 1971, LGBl. Nr. 42/1971, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 2 entfällt die Wortfolge „in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1969, LGBl. Nr. 152,“.
Dem § 5 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Die Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühr können mit Zahlungsaufforderung festgesetzt werden. Gegen die Zahlungsaufforderung kann die/der Gebührenpflichtige innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass die Zahlungsaufforderung außer Kraft tritt und die Gebühren mit Bescheid festzusetzen sind. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Zahlungsaufforderung vollstreckbar. Die einmal festgesetzte Wasserverbrauchs- und Wasserzählergebühr sind so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.“
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 149/2016 tritt § 5 Abs. 2 und 7 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Das Steiermärkische Abfallwirtschaftsgesetz 2004, LGBl. Nr. 65/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2014, wird wie folgt geändert:
„(4) Die Höhe der Gebühr ist in der Abfuhrordnung der Gemeinde getrennt für die Bereitstellung der Einrichtung und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Grundgebühr) und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (variable Gebühr) festzulegen. Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Abfalls kann ein gesonderter Kostenersatz verrechnet werden.“
„Die Gebühr, die sich aus der Grundgebühr und der variablen Gebühr zusammensetzt, kann bis zu einem Ausmaß festgelegt werden, bei dem der voraussichtliche Jahresertrag der Gebühr das doppelte Jahreserfordernis für den Betrieb und Erhaltung der Einrichtungen und Anlagen gemäß Abs. 1 nicht übersteigt.“
„(6) Die Gebühren sind nach der Abfuhrordnung festzusetzen. Sie können auch mit Zahlungsaufforderung festgesetzt werden. Gegen die Zahlungsaufforderung kann die/der Gebührenpflichtige innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass die Zahlungsaufforderung außer Kraft tritt und die Gebühr mit Bescheid festzusetzen ist. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Zahlungsaufforderung vollstreckbar. Die einmal festgesetzte Gebühr ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.“
„In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 149/2016 treten § 13 Abs. 4, 5 und 6 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
Das Steiermärkische Parkgebührengesetz 2006, LGBl. Nr. 37/2006, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 9 „Erlöschen der Bestellung“.
§ 1 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Darüber hinaus werden die Gemeinden ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 StVO) außerhalb von Kurzparkzonen eine Abgabe auszuschreiben.“
„(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über Art, Form und Tragen des Dienstabzeichens sowie über Inhalt und Form des Dienstausweises zu erlassen. Das Dienstabzeichen hat jedenfalls den Schriftzug „STRASSENAUFSICHT“ zu enthalten. Der Dienstausweis hat jedenfalls zu enthalten:
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 149/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2 erster Satz, § 8 Abs. 3 und die Überschrift des § 9 mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 149/2016 ausgefolgte Dienstabzeichen bleiben bis zum Erlöschen der Bestellung als Aufsichtsorgan gültig. Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Jänner 2017 in Kraft gesetzt werden.“
Das Steiermärkische Hundeabgabegesetz, LGBl. Nr. 89/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 147/2013, wird wie folgt geändert:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 17 Inkrafttreten“ die Zeile „§ 17a Inkrafttreten von Novellen“ eingefügt.
§ 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Eine Ermäßigung in Höhe von 50% der nach § 2 Abs. 1 festzusetzenden Abgabe ist für das Halten von Hunden gemäß § 1 Abs. 1 zu gewähren, mit denen eine Begleithundeprüfung, eine gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei
In § 14 Abs. 2 Z 1 wird die BGBl. Nr. „165/2013“ durch die BGBl. Nr. „118/2015“ ersetzt.
In § 14 Abs. 2 Z 3 wird die BGBl. Nr. „70/2013“ durch die BGBl. Nr. „77/2016“ ersetzt.
§ 17 Abs. 3 entfällt.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:
(1) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 147/2013 sind § 2, § 5, § 14 Abs. 2, § 18, § 7 Abs. 1a und § 17 Abs. 3 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 149/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 Z 1 und 3 mit 1. Jänner 2017 in Kraft; gleichzeitig tritt § 17 Abs. 3 außer Kraft.“
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