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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landes-Straßenverwaltungsgesetz 1964 – LStVG 1964, LGBl. Nr. 154/1964, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
§ 7 Abs. 1 Z. 5 lautet:
§ 45 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Kosten der Herstellung und Erhaltung öffentlicher Interessentenwege fallen den Liegenschaftseigentümern oder sonstigen Verkehrsinteressenten zur Last. Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, nach Maßgabe ihres Interesses an dem Bestand einer solchen Straße Beiträge zu leisten.“
„(9) Die Änderung des § 7 Abs. 1 Z. 5 und des § 45 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.“
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