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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Die Gemeindewahlordnung Graz 2012, LGBl. Nr. 86/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014 wird wie folgt geändert:
„(3) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in der Anlage 3 ersichtlichen Aufdrucke zu tragen. Das Anbringen eines Barcodes durch die Gemeinde ist zulässig. Bei Wahlkarten, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ausgestellt werden, genügt anstelle der Unterschrift der Bürgermeisterin/des Bürgermeisters die Beisetzung ihres/seines Namens; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich.“
„(3) Die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl ist nichtig, wenn
(4) Nach Einlagen der für eine Stimmabgabe mittels Briefwahl verwendeten Wahlkarten bei der Stadtwahlbehörde sind die Daten zu erfassen und die Wahlkarten anschließend bis zur Auszählung (§ 79 Abs. 3) amtlich unter Verschluss zu verwahren.“
„(3) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat die wählende Person anzuweisen, sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort hat die wählende Person den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und ihn in das Wahlkuvert zu legen. Anschließend hat die wählende Person aus der Wahlzelle zu treten und das Wahlkuvert ungeöffnet in die Wahlurne zu werfen. Will die wählende Person das nicht, hat sie das Wahlkuvert der Wahlleiterin/dem Wahlleiter zu übergeben, worauf diese/dieser das Wahlkuvert in die Wahlurne wirft.“
„(1) Die Stadtwahlbehörde hat zu prüfen, welche bei ihr brieflich eingelangten oder an sie weitergeleiteten Wahlkarten in das weitere Ermittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist festzustellen, ob
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 135/2016 treten § 34 Abs. 3, § 53 Abs. 3 und 4, § 61 Abs. 3 und § 73 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. November 2016, in Kraft.“
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