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Auf Grund der §§ 10, 13, 14 und 16 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 77/2010, wird – soweit Verkehrsbeschränkungen auf Autobahnen oder Schnellstraßen getroffen werden, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie – verordnet:
Die Stmk. LuftreinhalteVO 2010, LGBl. Nr. 100/2016, wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 1 Z 2 wird in der Tabelle in der Spalte KG nach Warnblick „Unterlaufenegg“ eingefügt.
§ 7a wird Abs. 6 angefügt:
„(6) Die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 134/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. November 2016, in Kraft.“
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