Stmk. Grundversorgungsgesetz-Durchführungsverordnung – StGVG-DVO
LGBLA_ST_20161114_133Stmk. Grundversorgungsgesetz-Durchführungsverordnung – StGVG-DVOGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 6 Abs. 4, § 9 Abs. 3 sowie § 10 Abs. 1 und 2 StGVG, LGBl. Nr. 111/2016, wird verordnet:
Die Kostenhöchstsätze der Leistungen, die in Geld ausbezahlt werden, werden mit folgenden Beträgen festgelegt:
19,00 €
12,00 €
200,00 €
90,00 €
180,00 €
120,00 €
240,00 €
40,00 €
370,00 €
2.480,00 €
77,00 €
62,00 €
39,00 €
200,00 €
10,00 €
3,63 €
150,00 €.
Bei der Feststellung der Eignung von privaten Einrichtungen für unbegleitete minderjährige Fremde ist insbesondere zu prüfen, ob das in Anlage 1 festgelegte sozialpädagogische und/oder psychosoziale sowie organisatorische Konzept erfüllt wird und ob die Einrichtung über Fachkräfte und sonstige geeignete Personen in der jeweils erforderlichen Anzahl, geeignete Räumlichkeiten und ausreichende wirtschaftliche Voraussetzungen verfügt.
(1) Zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen und zur Sicherung der Sachausstattung ist das unbefugte Betreten und der unbefugte Aufenthalt in organisierten Unterkünften (§ 2 Z 7 StGVG) verboten.
(2) Unbefugten sind das Betreten und der Aufenthalt in organisierten Unterkünften verboten, wenn kein berechtigtes Interesse besteht. Jedenfalls unbefugt sind das Betreten und der Aufenthalt, wenn die organisierte Unterkunft nicht durch einen dafür vorgesehenen Eingang betreten wird. Das Betreten von organisierten Unterkünften durch Organe des UNHCR und behördlichen Organen, die in Vollziehung des StGVG tätig werden, ist niemals unbefugt.
(3) Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person die organisierte Unterkunft aufsucht
(1) Die Aufnahme in eine organisierte Unterkunft berechtigt zur Nutzung aller zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten und verpflichtet, diese ordnungs- und bestimmungsgemäß sowie mit Rücksicht auf die übrigen untergebrachten Fremden zu nutzen.
(2) Die Leitung der Unterkunft ist verpflichtet, die untergebrachten Fremden gegen Störungen/unzumutbare Beeinträchtigungen durch andere untergebrachte Fremde zu schützen.
(3) Die Hausordnung (Anlage 2) umfasst die wichtigsten Grundsätze für die Nutzung der organisierten Unterbringung und das Zusammenleben der untergebrachten Fremden. Die Leitung der Unterkunft hat auf ihre Einhaltung durch die untergebrachten Fremden zu achten und Verstöße an die Landesregierung zu melden.
Diese Verordnung tritt mit 10. September 2016 in Kraft.
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