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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landeshaushaltsgesetz 2014, LGBl. Nr. 176/2013, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016, wird wie folgt geändert:
a) Der Eintrag zum 4. Hauptstück lautet „Überleitungs- und Schlussbestimmungen“.
b) Der Eintrag zu § 62 lautet „Überleitungsbestimmungen“.
„(3) Der Wirkungsorientierung ist insbesondere unter Berücksichtigung des Gleichstellungszieles als integraler Bestandteil der Haushaltsführung Rechnung zu tragen. Vom Grundsatz der Wirkungsorientierung umfasst sind die jährliche Haushaltsplanung, das Wirkungscontrolling, die Wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben sowie die Steuerung der haushaltsführenden Stellen mit Hilfe des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes.“
„Der Landesfinanzrahmen hat für die vier folgenden Finanzjahre unter Beachtung der Ziele gemäß § 2 Abs. 1 und des Ausgleichsgebotes gemäß § 2 Abs. 4 auf Bereichsebene Obergrenzen für Auszahlungen und Untergrenzen für Einzahlungen festzulegen, wobei Auszahlungen für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangene Geldverbindlichkeiten auszunehmen sind. Von den für Auszahlungen festzulegenden Obergrenzen ist ein im Landesbudget festzulegender Prozentsatz vorläufig zu binden; Ausnahmen für einzelne Anwendungsbereiche sind zulässig.“
§ 11 Abs. 2 Z. 6 lit. a entfällt.
§ 18 Abs. 2 erster Satz lautet:
„Im Landesbudget sind Wirkungsziele mit Indikatoren auf Ebene der Globalbudgets und die für deren Erreichen vorgesehenen Maßnahmen anzuführen, die mit den budgetierten Mittelverwendungen umzusetzen sind.“
„(2a) Für jedes haushaltsleitende Organ ist ein Bereichsbudget zu erstellen.“
„(3) Jeder in einen Bereich fallenden Aufgabe ist ein Globalbudget zugeordnet. Ein Globalbudget ist ein sachlich zusammengehörender Verwaltungsbereich, in dem Mittelverwendungen und Mittelaufbringungen für ein gleichgerichtetes Leistungsspektrum zusammengefasst sind. Das Globalbudget enthält auch die Angaben zur Wirkungsorientierung gemäß § 34.“
§ 19 Abs. 4 entfällt.
§ 19 Abs. 5 und 6 lauten:
„(5) Jedes Globalbudget besteht jedenfalls aus einem Detailbudget. In Ausnahmefällen, wenn dies aus verwaltungsökonomischen Gründen zweckmäßig ist und die Gliederung einer Aufgabe in mehrere Teilaufgaben sinnvoll ist, kann ein Globalbudget auch in mehrere Detailbudgets erster Ebene und jedes Detailbudget erster Ebene in mehrere Detailbudgets zweiter Ebene gegliedert werden.
(6) Für die Einrichtung von Globalbudgets und Detailbudgets (erster und zweiter Ebene) hat das haushaltsleitende Organ das Einvernehmen mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung herzustellen.“
„Der rechtlichen Bindungswirkung unterliegen folgende im Landesbudget festgelegten Mittelverwendungsobergrenzen (Auszahlungen und Aufwendungen) im Sinne des § 9 Abs. 3 und Mittelaufbringungsuntergrenzen (Einzahlungen und Erträge), die beim Vollzug des Landesbudgets nicht überschritten bzw. unterschritten werden dürfen:“
(1) Der Entwurf des Landesbudgets hat für jedes Globalbudget folgende Angaben zur Wirkungsorientierung zu enthalten:
(2) Die Angaben zur Wirkungsorientierung müssen indikativ, relevant, inhaltlich konsistent, verständlich und nachvollziehbar sein. Die Wirkungsziele müssen aufeinander abgestimmt und im Hinblick auf ihren Zielerreichungsgrad überprüfbar und mehrjährig vergleichbar sein.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu den Angaben zur Wirkungsorientierung zu erlassen.“
In § 36 Abs. 1 Z. 4 wird das Wort „sowie“ durch einen Punkt ersetzt; Z. 5 entfällt.
§ 38 lautet:
Zur Umsetzung der wirkungsorientierten Verwaltung ist für jede haushaltsführende Stelle ein Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan zu erstellen. Er hat sich auf den Zeitraum des geltenden Landesfinanzrahmens zu beziehen und zumindest folgende Angaben zu enthalten:
Die Landesregierung hat dem Landtag folgende Berichte über den Vollzug des Landesbudgets vorzulegen:
„Eine Rücklage aus einem Detailbudget darf nur entnommen werden, wenn diese haushaltsführende Stelle im Wege des haushaltsleitenden Organs einen Antrag auf Entnahme von Rücklagen an das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung gestellt und dieses dem Antrag zugestimmt hat.“
In § 52 Abs. 1 zweiter Satz entfallen die Worte „Erträge, Aufwendungen,“.
§ 53 lautet:
(1) Die Erreichung der Ziele der Wirkungsorientierung ist durch ein internes Wirkungscontrolling zu steuern.
(2) Die Unterstützung und Überprüfung des internen Wirkungscontrollings ist Aufgabe des ressortübergreifenden Wirkungscontrollings. Die Unterstützung erfolgt durch methodische und prozesshafte Begleitung sowie durch Qualitätssicherung. Von der Überprüfung umfasst sind die Angaben zur Wirkungsorientierung im Entwurf des Landesbudgets (§ 34), die Angaben der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung (§ 2 Abs. 3) und der internen Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (§ 13 Abs. 3).
(3) Die Landesregierung hat nach Anhörung der haushaltsleitenden Organe durch Verordnung nähere Regelungen über das ressortübergreifende Wirkungscontrolling zu erlassen. Diese Verordnung hat insbesondere die Aufgaben und Pflichten sowie die Instrumente des übergreifenden Wirkungscontrollings zu regeln.
(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich gleichzeitig mit dem Landesrechnungsabschluss einen Bericht über die Ergebnisse des Wirkungscontrollings zu übermitteln.“
(1) Das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung hat zum Stichtag 1. Jänner 2016 erstmalig eine Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) nach den Bestimmungen dieses Landesgesetzes zu erstellen. Jedes haushaltsleitende Organ hat die für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) erforderlichen Daten seines Wirkungsbereiches dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung zu übermitteln. Für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (Eröffnungsbilanz) sind insbesondere die Daten aus der Bestands- und Erfolgsverrechnung heranzuziehen.
(2) Die Bestimmungen über die Kosten- und Leistungsrechnung sowie über den Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan sind spätestens für das Finanzjahr 2021 anzuwenden.“
„(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.“
§ 63 Abs. 2 und 3 entfallen.
Der Text des bisherigen § 63a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 131/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 3, § 9 Abs. 2 erster und zweiter Satz, § 18 Abs. 2 erster Satz, § 19 Abs. 2a, 3, 5 und 6, der Einleitungssatz des § 22 Abs. 1, § 34, § 36 Abs. 1 Z. 4, § 38, § 40, § 46 Abs. 6 zweiter Satz, § 52 Abs. 1 zweiter Satz, § 53, die Überschrift des 4. Hauptstücks, § 62 und § 63 Abs. 1 mit 1. September 2016 in Kraft; gleichzeitig treten § 11 Abs. 2 Z. 6 lit. a, § 19 Abs. 4, § 36 Abs. 1 Z. 5 und § 63 Abs. 2 und 3 außer Kraft.“
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