Änderung der Transportbeschaugebührenverordnung
LGBLA_ST_20161102_130Änderung der TransportbeschaugebührenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 11 Abs. 4 Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 163/2015, wird verordnet:
Die Transportbeschaugebührenverordnung, LGBl. Nr. 46/2009, wird wie folgt geändert:
„Die Versenderin/Der Versender hat für die Untersuchung und die Ausstellung der erforderlichen Zeugnisse von Wiederkäuern, Einhufern und Schweinen, die für andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder für Drittstaaten bestimmt sind, nachstehende Gebühren zu entrichten:“
§ 1 Z. 2 lautet:
§ 2 lautet:
Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Gebiet die Untersuchung erfolgt ist, hat die Gebühr mit Bescheid vorzuschreiben.“
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 130/2016 treten § 1 erster Satz, § 1 Z. 2 und § 2 mit 1. Jänner 2017 in Kraft.“
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