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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 111/2016, wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Eintrag zu § 92 wird folgende Überschrift eingefügt:
b) Nach dem Eintrag zu § 92a wird die Zeile „§ 92b Gebäudeinterne Infrastrukturen für die elektronische Kommunikation“ eingefügt.
c) Nach dem Eintrag zu § 119o wird die Zeile „§ 119p Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 117/2016“ eingefügt.
In § 4 wird nach der Z 31 die Z 31a, nach der Z 37 die Z 37a, nach der Z 47 die Z 47a eingefügt und nach der Z 64 die Z 65 angefügt:
§ 23 Abs. 1 Z 2 lautet:
§ 33 Abs. 9 lit. b lautet:
§ 38 Abs. 1 Z 3 lautet:
§ 41 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen oder sonstiger Maßnahmen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.“
(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden (§ 4 Z 34a) sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.
(2) Die Anforderungen gemäß Abs. 1 gelten nicht für:
Im § 118a Abs. 1 Z 3 wird der am Satzende befindliche Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:
Nach § 119o wird folgender § 119p eingefügt:
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 117/2016 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“
„(21) In der Fassung der Baugesetznovelle 2016, LGBl. Nr. 117/2016, treten in Kraft:
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