Auf Grund des § 1 Abs. 6 des Stmk. Buschenschankgesetzes 1979, LGBl. Nr. 42/1979, zuletzt in der Fassung 97/2016, wird verordnet:
Auf Grund des § 1 Abs. 6 des Stmk. Buschenschankgesetzes 1979, LGBl. Nr. 42/1979, zuletzt in der Fassung 97/2016, wird verordnet:
Auf Grund des im heurigen Jahr drohenden schwerwiegenden Ernteausfalls an Trauben dürfen die Inhaberinnen/die Inhaber von Buschenschänken Trauben im ernteausfallsbedingten Umfang aus anderen Bundesländern bis zum 31. Dezember 2016 zukaufen.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.