Auf Grund des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird verlautbart:
LGBLA_ST_20160725_93Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Krakau (politischer Bezirk Murau)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird verlautbart:
Der im politischen Bezirk Murau gelegenen Gemeinde Krakau wird mit Wirkung vom 15. Juli 2016 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In blauem Schild über grünem, mit drei silbernen achtblättrigen und golden besamten Blüten belegtem Schildfuß ein silberner dreispitziger Berg mit erhöhter Mittelspitze, belegt mit einer schwarzen Krähe.“
Die der Gemeinde Krakau ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Schützenhöfer
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