Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:
Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 – NschG 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 55/2014, wird verordnet:
Die Verordnung über die Erklärung des Gebietes „Steirisches Dachsteinplateau“ zum Europaschutzgebiet Nr. 19, LGBl. Nr. 66/2006, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 73/2008, wird wie folgt geändert:
- Der bisherige § 6a wird zu „§ 7“ und dessen Text erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ . Dem Abs. 1 wird folgender Abs. 2 angefügt: