Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 – StFanlG 2016, LGBl. Nr. 57/2016, wird verordnet:
LGBLA_ST_20160601_58Steiermärkische Feuerungsanlagenverordnung – StFanlVO 2016Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes 2016 – StFanlG 2016, LGBl. Nr. 57/2016, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
Abschnitt Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen
§
1 Emissionsgrenzwerte für das Inverkehrbringen
2 Wirkungsgradanforderungen für das Inverkehrbringen
3 Prüfbedingungen
4 Zulässige Brenn- und Kraftstoffe
5 Ermittlung des heizwertspezifischen Schwefelgehaltes in festen fossilen Brennstoffen
6 Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste
7 Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW
8 Feuerungsanlagen ab 50 kW Nennwärmeleistung
9 Blockheizkraftwerke
10 Errichtung und Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken
11 Einfache Überprüfung
12 Umfassende Überprüfung
13 Regelmäßige Inspektion von Heizungsanlagen
14 Anforderungen an Messgeräte
15 Unabhängiges Kontrollsystem
16 Verbot von Festbrennstoffzweitheizungen
17 Übergangsbestimmung für bestehende Anlagen
18 Verweisungen
19 EU-Recht
20 Zeitlicher Geltungsbereich
21 Außerkrafttreten
Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des § 3 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
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