Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Krankenanstaltengesetz 2012 LGBl. 111/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
a) nach der Zeile „§ 3b Referenzzentren“ werden die Zeilen „§ 3c Entnahmeeinheiten“ und „§ 3d Transplantationszentren“ eingefügt.
b) nach der Zeile „§ 54 Entziehung des Öffentlichkeitsrechts“ wird die Zeile „§ 54a Verwendung und Offenlegung von Drittmitteln“ eingefügt.
c) nach der Zeile „§ 112 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden“ wird die Zeile „§ 112a Übertragener Wirkungsbereich des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger“ eingefügt.
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