Auf Grund des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird verlautbart:
LGBLA_ST_20160408_46Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Stadtgemeinde Leibnitz (politischer Bezirk Leibnitz)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird verlautbart:
Der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Stadtgemeinde Leibnitz wird mit Wirkung vom 25. April 2016 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Ein blauer Schild, durchzogen von einer auf grünem Schildfuß stehenden sechsfach gezinnten silbernen Quadermauer, diese unterlegt mit einer aufragenden goldenen Kirche mit drei gotischen, schwarz durchbrochenen Maßwerk-Spitzbogenfenstern zwischen vier Lisenen an der Längsseite und einer geöffneten, schwarz durchbrochenen gotischen Türe an der linken Seitenmauer; das an beiden Enden mit je einem goldenen Knopf und einer Kreuzblume besteckte Satteldach mittig mit einem sechseckigen Dachreiter samt gotischem Maßwerk-Spitzbogenfenster versehen, dessen Spitzdach ebenfalls einen goldenen Knopf und eine Kreuzblume trägt.“
Die der Stadtgemeinde Leibnitz ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Schützenhöfer
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