Auf Grund des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird verlautbart:
LGBLA_ST_20160315_39Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Kainach bei Voitsberg (politischer Bezirk Voitsberg)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird verlautbart:
Der im politischen Bezirk Voitsberg gelegenen Gemeinde Kainach bei Voitsberg wird mit Wirkung vom 20. März 2016 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„Im von einem schrägrechten silbernen, schwarz gefluteten Wellenbalken geteilten Schild oben in Rot silbern gekreuzt Schlägel und Eisen, unten in Grün eine silberne Kirche, deren rechtsgestellter spitzbehelmter Turm samt aufgestecktem Kreuz mit vier schwarz durchbrochenen hochrechteckigen Fenstern übereinander, das Langhaus mit je schwarz durchbrochener Pforte und vier rechteckigen Fenstern darüber.“
Die der Gemeinde Kainach bei Voitsberg ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Schützenhöfer
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