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Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die unterzeichnenden Länder, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, im Folgenden Vertragsparteien genannt, sind übereingekommen, gemäß Art. 15a Abs. 1 B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen: | Omnilex