Auf Grund des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird verlautbart:
LGBLA_ST_20160226_31Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Marktgemeinde Dobl-Zwaring (politischer Bezirk Graz-Umgebung)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und Abs. 3 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird verlautbart:
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen Marktgemeinde Dobl-Zwaring wird mit Wirkung vom 10. März 2016 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung verliehen:
„In einem von Silber zu Grün geteilten Schild oben ein Paar rote Hirschstangen, unten ein silbernes Jagdhorn an ebensolcher Schnur.“
Die der Marktgemeinde Dobl-Zwaring ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Landeshauptmann Schützenhöfer
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.