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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Landeshaushaltsgesetz 2014, LGBl. Nr. 176/2013, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
In § 5 Abs. 1 Z. 4, § 6 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 3 Z. 5, § 12, § 19 Abs. 5, § 32 Abs. 1 und 3, § 46 Abs. 6, § 48 Abs. 2 und 3, § 52 Abs. 2 und § 62 Abs. 2, 6, 8, 9, 12 und 13 wird die Wortfolge „im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für Landesfinanzen zuständige Regierungsmitglied“ jeweils durch die Wortfolge „für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung“ in der jeweils grammatikalisch richtigen Form ersetzt.
§ 6 Abs. 1 Z. 2 lautet:
§ 10 lautet:
Die als Landesfinanzrahmen für vier Finanzjahre festzulegenden Obergrenzen für die Auszahlungen im Gesamthaushalt und auf Bereichsebene dürfen weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets überschritten werden, ausgenommen bei Gefahr im Verzug (Art. 19a Abs. 5 Z. 2 L-VG). Bei einer Überschreitung wegen Gefahr im Verzug ist gemäß Art. 19a Abs. 5 Z. 2 L-VG eine Zustimmung bei dem für die Vorberatung des Landesbudgets betrauten Ausschuss des Landtages einzuholen. Ebenso dürfen die festzulegenden Untergrenzen für Einzahlungen – ausgenommen von konjunkturellen Einflüssen abhängige Einzahlungen und die Einzahlungen aus dem Finanzausgleich – weder bei der Erstellung noch beim Vollzug des jeweiligen Landesbudgets unterschritten werden.“
(1) Zum Zwecke der Budgetierung sind auf der Ebene der Detailbudgets Budgetkonten gemäß der VRV zu führen. Auf den Budgetkonten sind die Budgetwerte der korrespondierenden Detailbudgets zu erfassen, aus diesen sind die Budgetwerte der Detailbudgets erster Ebene (sofern Detailbudgets zweiter Ebene eingerichtet sind), Globalbudgets, Bereichsbudgets und des Gesamtbudgets zu ermitteln.
(2) Auf den Budgetkonten sind die Budgetwerte in der Gliederung nach den Mittelverwendungen und -aufbringungen zu budgetieren:
Im § 27 Abs. 4 wird die Wortfolge „im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Regierungsmitglied für die Personalangelegenheiten“ durch die Wortfolge „für Personalangelegenheiten zuständigen Mitglied der Landesregierung“ ersetzt.
§ 31 Abs. 2 lautet:
„(2) Finanzierungswirksame Aufwendungen sowie Erträge in Zusammenhang mit der zweckgebundenen Gebarung sind in Höhe der korrespondierenden Ein- und Auszahlungen im Ergebnisbudget zu budgetieren.“
„(1) Jedes Organ der Haushaltsführung hat als bindende Grundlage der Gebarung anzuwenden:
„(3) Über ein Budgetkonto oder einen Teil eines solchen darf nur jenes Organ verfügen, das aufgrund der Gesetze zur Entgegennahme von Einzahlungen oder zur Begründung von Aufwands- und Auszahlungsverpflichtungen zuständig ist. Jede Leitung einer haushaltsführenden Stelle hat die Inanspruchnahme ihrer Jahresbudgetwerte derart zu überwachen, dass die noch verfügbaren Aufwands- und Auszahlungsbeträge jederzeit festzustellen sind.“
„(1) Bei Umschichtungen gemäß Z. 1 bis 4 kann
(1) Mittelverwendungen, die die vom Landtag beschlossenen Obergrenzen überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen) sind nur in folgenden Fällen zulässig:
(2) Überplanmäßige Mittelverwendungen, die zur Erfüllung von Rechtsansprüchen aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen notwendig sind und die nicht mehr vor Ablauf des Budgetjahres gemäß Abs. 1 Z. 1 behandelt werden können, sind nur zulässig, wenn der Landtag die Landesregierung im Rahmen des Budgetbeschlusses ermächtigt hat, diese im Zuge der Erstellung des Rechnungsabschlusses zu bedecken (Art. 19a Abs. 4 Z. 2 L-VG). Das zuständige haushaltsleitende Organ hat die zu erwartenden überplanmäßigen Mittelverwendungen ehestmöglich an das für Landesfinanzen zuständige Mitglied der Landesregierung zu melden.
(3) Mittelverwendungsüberschreitungen in der zweckgebundenen Gebarung können erfolgen, wenn die Bedeckung aus Mehreinzahlungen von zweckgebundenen Mitteln erfolgt. Eventuell zusätzlich erforderliche anteilige Landesmittel zu den zweckgebundenen Mitteln sind im Rahmen der betreffenden Globalbudgets abzudecken.“
Die erforderliche Anzahl von Budgetkonten ist auf der Grundlage eines Kontenplans nach Maßgabe der Budgetierung und der Verrechnung zu eröffnen. Im Rahmen des Beschlusses über das Landesbudget ist die Vorgangsweise für Konteneröffnungen festzulegen.“
In § 53 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für die Organisation zuständigen Regierungsmitglied“ durch die Wortfolge „für die Organisation zuständigen Mitglied der Landesregierung“ ersetzt.
In § 53 Abs. 3 wird die Wortfolge „laut Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für strategieorientiertes Controlling zuständigen Regierungsmitgliedes“ durch die Wortfolge „für strategieorientiertes Controlling zuständigen Mitgliedes der Landesregierung“ und die Wortfolge „im Sinne der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung für die Organisation zuständige Regierungsmitglied“ durch die Wortfolge „für die Organisation zuständige Mitglied der Landesregierung“ ersetzt.
Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2016 treten das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1 Z. 4, § 6 Abs. 1 Z. 2, Abs. 2 Z. 4 und Abs. 3 Z. 5, § 10, § 12, § 19 Abs. 5, § 21, § 27 Abs. 4, § 31 Abs. 2, § 32 Abs. 1 und 3, § 39 Abs. 1 und Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 45, § 46 Abs. 6, § 48 Abs. 2 und 3, § 49, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 1 und Abs. 3 und § 62 Abs. 2, 6, 8, 9, 12 und 13 mit 1. Dezember 2015 in Kraft.“
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