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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
(1) Dieses Gesetz regelt
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für überwachungsbedürftige Hebeanlagen, die eine der Bundesgesetzgebung unterliegende Anlage darstellen oder Bestandteil einer solchen sind.
(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, sind die Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes anzuwenden.
(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen im Sinne dieses Gesetzes sind die in Abs. 2 Z. 1 bis Z. 6 definierten kraftbetriebenen Hebezeuge und die in Abs. 2 Z. 7 definierten kraftbetriebenen Fahrsteige, die mit einem Gebäude oder einem Bauwerk dauerhaft und kraftschlüssig verbunden sind und festgelegte Ebenen bedienen.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
(1) Überwachungsbedürftige Hebeanlagen müssen ordnungsgemäß in Verkehr gebracht werden und den allgemeinen Anforderungen des § 43 des Steiermärkischen Baugesetzes entsprechen.
(2) Die Landesregierung kann zur Konkretisierung der allgemeinen Vorschriften des Abs. 1 nähere Anforderungen durch Verordnung erlassen. Sie hat dabei insbesondere die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.
(1) Der Einbau oder die wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage bedarf der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird.
(2) Als wesentliche Änderung gilt:
(1) Dem schriftlichen Ansuchen auf Erteilung einer Bewilligung für den Einbau oder die wesentliche Änderung einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage sind in zweifacher Ausfertigung anzuschließen:
(2) Kann aus den in Abs. 1 angeführten Unterlagen nicht beurteilt werden, ob die geplante überwachungsbedürftige Hebeanlage den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht, sind auf Verlangen der Behörde weitere Nachweise, wie zum Beispiel über die Einhaltung des Schallschutzes, zu erbringen.
(3) Zusätzlich zu den Unterlagen nach Abs. 1 sind in einfacher Ausfertigung vorzulegen:
(4) Die Behörde kann von der Beibringung einzelner in Abs. 1 angeführter Unterlagen absehen, wenn die sonstigen Unterlagen zur Beurteilung der geplanten Hebeanlage ausreichend sind.
(5) Sämtliche Pläne und Unterlagen sind von den
(6) Auf jeder Unterlage muss der Kontrollvermerk der Inspektionsstelle angebracht sein.
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat jede neu eingebaute oder wesentlich geänderte überwachungsbedürftige Hebeanlage vor der Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung durch jene Inspektionsstelle zu unterziehen, die auch die Vorprüfung durchgeführt hat. Die Betrauung einer anderen Inspektionsstelle ist nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig (zB. die ursprünglich betraute Inspektionsstelle ist nicht mehr als Inspektionsstelle tätig).
(2) Die Abnahmeprüfung hat sich auf die projektgemäße Ausführung des Vorhabens und auf die Einhaltung der allenfalls vorgeschriebenen Auflagen zu beziehen.
(3) Die Betreiberin/Der Betreiber hat auch folgende, nicht bewilligungspflichtige Änderungen einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage vor der Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung nach den grundlegenden Sicherheits-, Gesundheits- und Brandschutzanforderungen, sowie den technischen Anforderungen nach § 3 durch die Inspektionsstelle zu unterziehen:
15.Änderung der Nutzfläche des Fahrkorbes;
(4) Werden bei der Abnahme keine Mängel festgestellt oder wurden allfällige Mängel nach gesetzter Frist fristgerecht behoben, ist ein Abnahmegutachten auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt darf die Hebeanlage betrieben werden. Das Abnahmegutachten ist unverzüglich an die Behörde zu übermitteln.
(5) Erhält die Inspektionsstelle Kenntnis von einer unbefugten Benutzung, hat sie unverzüglich die Behörde unter Anschluss einer Sachverhaltsdarstellung zu verständigen.
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat für Aufzüge ein Aufzugsbuch und für sonstige überwachungsbedürftige Hebeanlagen ein Anlagenbuch zu führen.
(2) In das Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch sind alle für die Betriebssicherheit maßgeblichen Vorkommnisse (z. B. Reparaturen nach Störfällen, Unfälle, Betriebseinstellung und deren Ursache, Wiederinbetriebnahme udgl.) sowie Änderungen hinsichtlich der Betreuung und Betriebskontrollen einzutragen.
(3) Dem Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
(4) Das Aufzugsbuch bzw. das Anlagenbuch ist bei der überwachungsbedürftigen Hebeanlage für die Behörde und die qualifizierten Personen und Einrichtungen, die für die Hebeanlage verantwortlich sind, jederzeit zugänglich aufzubewahren.
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber hat die überwachungsbedürftige Hebeanlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihren gesetzes- und bewilligungsgemäßen Zustand und ihre Betriebssicherheit überprüfen zu lassen.
(2) Mit dieser Überprüfung ist eine Inspektionsstelle schriftlich zu betrauen. Die Betreiberin/Der Betreiber hat die Betrauung sowie jeden Wechsel der Inspektionsstelle der Behörde schriftlich anzuzeigen. Wird binnen sechs Monaten nach der ersten positiven Abnahmeprüfung keine Inspektionsstelle angezeigt, hat die Behörde auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers eine Inspektionsstelle mit der regelmäßigen Überprüfung zu betrauen. Im Fall ihrer vorübergehenden Verhinderung hat die Inspektionsstelle eine andere Inspektionsstelle mit der Überprüfung zu beauftragen.
(3) Die Inspektionsstelle hat die Hebeanlage zu überprüfen und über das Ergebnis eine Prüfbescheinigung zu erstellen.
(4) Werden Mängel oder Gebrechen festgestellt, ist die Frist für die Behebung aufzunehmen und der Betreiberin/dem Betreiber schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Betreiberin/Der Betreiber ist verpflichtet, festgestellte Mängel oder Gebrechen fristgerecht zu beheben und der Inspektionsstelle zu melden.
(5) Werden die Mängel oder Gebrechen innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, hat die Inspektionsstelle die Prüfbescheinigung an die Behörde zu übermitteln.
(6) Stellt die Inspektionsstelle fest, dass die Hebeanlage nicht betriebssicher ist, ist die Hebeanlage gemäß § 14 sofort außer Betrieb zu nehmen. Die Inspektionsstelle hat die Behörde unverzüglich schriftlich davon zu verständigen.
(7) Die Behörde kann auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers eine außerordentliche Überprüfung durch eine Inspektionsstelle anordnen oder selbst eine Überprüfung durchführen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist. Das Ergebnis einer außerordentlichen Überprüfung hat die beauftragte Inspektionsstelle der Behörde in jedem Falle mitzuteilen.
(1) Bei Aufzügen, Hebeeinrichtungen für Personen und Hubtischen für die Beförderung von Personen, betretbaren Güteraufzügen, Fahrtreppen und Fahrsteigen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal jährlich durchzuführen.
(2) Bei überwachungsbedürftigen Hebeanlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z. 1 und Z. 2, deren Lastträger nur an einem Tragmittel hängt, ist die regelmäßige Überprüfung zumindest alle 6 Monate durchzuführen.
(3) Bei nicht betretbaren Güteraufzügen ist die regelmäßige Überprüfung zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um einen Kleingüteraufzug handelt, zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen.
(4) Die festgelegten Fristen in Abs. 1 und 2 dürfen um höchstens drei Monate überschritten werden, wobei jedoch der Stichtag für die regelmäßige Überprüfung, der sich nach der mängelfreien Abnahmeprüfung (§ 6) richtet, unberührt bleibt.
(1) Die Betreiberin/Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist dafür verantwortlich, dass
(2) Die Besorgung der Aufgaben nach Abs. 1 Z. 2 und 3 kann die Betreiberin/der Betreiber – insbesondere dann, wenn sie/er die erforderlichen Qualifikationen nach § 15 Abs. 1 und 2 nicht selbst hat – an Beauftragte übertragen, die damit für deren Durchführung verantwortlich werden. Beauftragte können sein:
(3) Die Betreiberin/Der Betreiber ist verpflichtet, den Organen der Behörde sowie der Inspektionsstelle zur Überprüfung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage den Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken, Gebäuden und sonstigen Anlagen im erforderlichen Ausmaß zu gewähren.
(4) Die Betreiberin/Der Betreiber hat der Inspektionsstelle und den Organen der Behörde die für die Überprüfung notwendigen Hilfskräfte beizustellen. Bei der Überprüfung hat die Betreiberin/der Betreiber oder der Beauftragte anwesend zu sein und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(1) Beim Betrieb der überwachungsbedürftigen Hebeanlage ist zu überprüfen, ob offensichtlich betriebsgefährliche Mängel oder Gebrechen bestehen. Jede Betriebskontrolle ist zu dokumentieren.
(2) Bei Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, hat die Betreiberin/der Betreiber die zweckentsprechende Maßnahmen zu setzen. Beauftragte sind verpflichtet, unbehebbare Mängel und Gebrechen unverzüglich der Betreiberin/dem Betreiber zu melden.
(3) Den Umfang der Betriebskontrolle sowie deren Häufigkeit kann die Landesregierung, abgestuft nach Art der Hebeanlagen durch Verordnung festlegen.
(1) In Aufzügen oder in Hebeeinrichtungen für Personen eingeschlossene Personen sind unverzüglich zu befreien.
(2) Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen der Befreierin/des Befreiers beim Aufzug oder bei der Hebeeinrichtung für Personen darf 30 Minuten nicht überschreiten.
Die Betreiberinnen/Betreiber oder Beauftragten nach § 10 Abs. 2 sind verpflichtet, Unfälle und sonstige besondere Vorfälle, die die Betriebssicherheit einer Hebeanlage betreffen, sowie jede Außerbetriebnahme der Hebeanlage sofort der Inspektionsstelle mitzuteilen; bei Unfällen ist zusätzlich die Behörde schriftlich zu verständigen.
(1) Eine überwachungsbedürftige Hebeanlage, deren Betriebssicherheit nicht mehr gegeben ist oder die von der Inspektionsstelle als nicht betriebssicher bezeichnet wurde, ist sofort außer Betrieb zu nehmen. Solche Hebeanlagen dürfen erst nach Behebung der Mängel oder Gebrechen und nach erfolgter Überprüfung durch die Inspektionsstelle wieder betrieben werden. Die Betriebseinstellung und ihre Ursachen sowie die Wiederinbetriebnahme und das Ergebnis der Überprüfung sind im Aufzugsbuch bzw. im Anlagenbuch einzutragen.
(2) Die Behörde hat den Betrieb einer überwachungsbedürftigen Hebeanlage mit Bescheid zu untersagen:
(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Behörde die überwachungsbedürftige Hebeanlage durch Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt sperren.
(4) Die Untersagung/Sperre ist aufzuheben, wenn der Behörde eine Prüfbescheinigung einer Inspektionsstelle vorgelegt wird, woraus sich ergibt, dass die Gründe für die Erlassung weggefallen sind.
(5) Die Betreiberin/Der Betreiber kann eine Hebeanlage freiwillig stilllegen, soferne keine gesetzliche Pflicht zum Betrieb der Anlage besteht. Die Stilllegungsmaßnahmen müssen eine Wiederinbetriebnahme durch die Betreiberin/den Betreiber sowie allfällige Gefährdungen ausschließen.
(6) Über die ordnungsgemäße Stilllegung hat die Inspektionsstelle eine Prüfbescheinigung auszustellen. Ab diesem Zeitpunkt gilt die Hebeanlage als stillgelegt. Die Prüfbescheinigung ist unverzüglich an die Behörde zu übermitteln.
(1) Die Hebeanlagenwärterin/Der Hebeanlagenwärter muss mindestens 18 Jahre alt, geistig, körperlich und fachlich geeignet sowie verlässlich sein.
(2) Die fachliche Eignung, insbesondere die Kenntnis der technischen Einrichtungen und der Betriebsvorschriften der überwachungsbedürftigen Hebeanlage, ist von der Inspektionsstelle zu überprüfen. Ist die fachliche Eignung gegeben, hat die Inspektionsstelle hierüber ein auf die betreffende überwachungsbedürftige Hebeanlage lautendes Zeugnis auszustellen. Die Hebeanlagenwärterin/Der Hebeanlagenwärter hat am Zeugnis die Übernahme ihrer/seiner Pflichten gemäß §§ 11 bis 13 zu bestätigen. Das Zeugnis ist dem Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch beizulegen. Sind mehrere Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter für mehrere Anlagen bestellt, ist jedem Aufzugsbuch bzw. Anlagenbuch ein aktuelles Verzeichnis dieser Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärter beizulegen.
(3) Hebeanlagenwärterinnen/Hebeanlagenwärtern, die sich als unzuverlässig oder als geistig oder körperlich nicht geeignet erwiesen haben, hat die Inspektionsstelle das Zeugnis zu entziehen. Hierüber ist die Betreiberin/der Betreiber umgehend zu informieren.
(1) Betreuungsunternehmen müssen in technischer, organisatorischer und personeller Hinsicht die für die Betreuung der betreffenden Hebeanlage notwendigen Voraussetzungen erfüllen.
(2) Bei der Betreuung von Personenaufzügen muss das Unternehmen auch über eine technische Überwachungszentrale verfügen, an die der Aufzug über ein Leitsystem für Fernnotrufe und ein Fernüberwachungssystem angeschlossen sein muss.
(3) Die technischen, organisatorischen und personellen Voraussetzungen sowie die Anforderungen an die technischen Einrichtungen des Fernüberwachungssystems (Leitsystem für Fernnotrufe, technische Überwachungszentrale) kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen.
(1) Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen sind:
(2) Die Landesregierung hat Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen unter sinngemäßer Anwendung des § 15 Abs. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 zu bestellen, die schriftlich um ihre Bestellung ansuchen und die Befähigungen bzw. Voraussetzungen im Sinne des § 15 Abs. 3 bis 6 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 nachweisen.
(3) Von der Vorlage der in § 15 Abs. 5 Z. 2 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009 vorgeschriebenen Nachweise kann für Inspektionsstellen gemäß Abs. 1 Z. 1 abgesehen werden, wenn eine gleichwertige Tätigkeit auf dem Gebiet des Aufzugswesens ausgeübt wurde und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiet der Aufzugsprüfung unter Leitung einer Aufzugsprüferin/eines Aufzugprüfers.
(4) Die Inspektionsstelle muss von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von überwachungsbedürftigen Hebeanlagen befassen, sowie von Betreuungsunternehmen verschieden sein und darf zu diesen nicht in einem wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere in keinem Dienst- oder Organschaftsverhältnis stehen. Die Bestellung als Inspektionsstelle nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Bundes oder eines anderen Bundeslandes ist jener nach diesem Gesetz gleichzuhalten.
(5) Die Landesregierung hat unter der Internet-Adresse www.baurecht.steiermark.at ein öffentlich zugängliches elektronisches Verzeichnis der Inspektionsstellen zu führen.
(6) Die Landesregierung hat die Bestellung als Inspektionsstelle zu widerrufen und diese aus dem Verzeichnis gemäß Abs. 5 zu streichen, wenn
(7) Die Inspektionsstelle hat ein jeweils aktuelles Verzeichnis der von ihr betreuten überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zu führen und dieses auf Verlangen der Behörde vorzulegen. Sie ist weiters verpflichtet über Auftrag der Behörde auch andere als die von ihr betreuten überwachungsbedürftigen Hebeanlagen zu überprüfen.
(1) In Verfahren nach § 17 Abs. 2 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten entschieden hat.
(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder
(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.
(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.
(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.
(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
(1) Bei wesentlichen Änderungen (§ 4 Abs. 2) an bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen oder Hebeeinrichtungen für Personen, die vor Inkrafttreten der Maschinen-Sicherheitsverordnung oder der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen worden und daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, sind die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit, insbesondere der Einbau von Sicherheitsbauteilen durchzuführen, wobei folgende Grundsätze zu beachten sind:
(1) An bestehenden und in Betrieb befindlichen Aufzügen oder Hebeeinrichtungen für Personen, die nicht nach den Bestimmungen des II. Abschnittes der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 bzw. Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2008 oder der Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010 in Verkehr gebracht wurden, sind von der Betreiberin/vom Betreiber die in den Absätzen 2 bis 6 beschriebenen sicherheitstechnischen Überprüfungen (Sicherheitsprüfung) und Nachrüstungsmaßnahmen durch
(2) Die Sicherheitsprüfung hat sich unter Bedachtnahme auf die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für die Konzeption und den Bau von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen von Aufzügen gemäß Anhang 1 der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996, BGBl. Nr. 780/1996 idF BGBl. II Nr. 464/2005, auf die maßgeblichen Gefährdungen, die bei Aufzügen auftreten können, zu erstrecken. Die Durchführung dieser Sicherheitsprüfung hat längstens bis zu den nachstehend angeführten Zeitpunkten zu erfolgen:
Baujahr der Anlage
Durchführung der Sicherheitsprüfung
bis 1966
innerhalb eines Jahres
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
1967 bis 1976
innerhalb von zwei Jahren
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
1977 bis 1999 und
Aufzüge, die gemäß ÖNORM B 2454:1998, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 13, oder gemäß ÖNORM B 2454:1994, Tabelle 1, Positionen 1 bis 10 oder 14, umgebaut wurden:
innerhalb von drei Jahren
ab Inkrafttreten dieses Gesetzes
(3) Über die Sicherheitsprüfung hat die beauftragte Prüfstelle einen Prüfbericht zu erstellen; darin sind die festgestellten Gefährdungssituationen, die damit verbundenen Risikostufen „hoch", „mittel“ oder „niedrig“ sowie geeignete Nachrüstungsmaßnahmen zur Beseitigung des Risikos anzugeben. Der Prüfbericht ist der Betreiberin/dem Betreiber nachweislich zur Kenntnis zu bringen und dem Aufzugs- bzw. Anlagenbuch beizulegen.
(4) Eine Mehrfach- oder Teilbeauftragung von verschiedenen Prüfstellen zur Durchführung der Sicherheitsprüfung ist unzulässig.
(5) Abhängig von der Risikostufe der Gefährdungssituation sind die geeigneten Nachrüstungsmaßnahmen innerhalb folgender Fristen durchzuführen:
Risikostufe „hoch":
spätestens 5 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;
Risikostufe „mittel":
spätestens 7 Jahre nach durchgeführter Sicherheitsprüfung;
Risikostufe „niedrig":
im Zuge der nächsten Modernisierung der entsprechenden Komponente oder der nächsten Änderung des Aufzuges sowie der Hebeeinrichtung für Personen, soweit dies nach dem Stand der Technik notwendig ist.
(6) Für die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 2, 3 und 4 sowie die fristgerechte und vollständige Umsetzung der erforderlichen Nachrüstungsmaßnahmen gemäß Abs. 5 ist die Betreiberin/der Betreiber verantwortlich.
(7) Von der Inspektionsstelle sind sowohl die fristgerechte Durchführung der Sicherheitsprüfung gemäß Abs. 2 als auch die fristgerechte und vollständige Durchführung der Nachrüstungsmaßnahmen gemäß Abs. 5 zu überwachen. Bei Nichteinhaltung der Fristen bzw. bei unzureichend durchgeführten Nachrüstungsmaßnahmen hat die Inspektionsstelle, nach Setzung einer Nachfrist von zwei Monaten, die Behörde schriftlich zu verständigen. Über die erfolgte ordnungsgemäße Durchführung der sicherheitstechnischen Nachrüstungsmaßnahmen ist von der Inspektionsstelle ein Gutachten zu erstellen und dem Aufzugs- bzw. Anlagenbuch beizulegen.
(1) Behörde ist:
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Vorschriften des Bundes sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 1 bis Z. 14 sind mit Geldstrafe bis zu 20.000 Euro zu bestrafen.
(3) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z. 15 bis Z. 23 sind mit Geldstrafe bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.
(4) Geldstrafen fließen der Gemeinde zu, in der die Verwaltungsübertretung begangen wurde.
(1) Mit diesem Gesetz werden folgende EU-Vorschriften umgesetzt:
(2) Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.6.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12, notifiziert (Notifikationsnummer 2014/262/A).
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem bestehenden Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 6 des Steiermärkischen Aufzugsgesetzes 2002 eingetragen sind, gelten als in das Verzeichnis gemäß § 17 Abs. 5 dieses Gesetzes eingetragen.
(3) Die Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer gemäß Abs. 2 haben spätestens bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Landesregierung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise und Unterlagen anzuzeigen, dass sie die Tätigkeit als Aufzugsprüfer innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige ausgeübt haben. Erfolgt innerhalb der Jahresfrist keine Anzeige oder ergibt sich aus der Anzeige, dass sie in den letzten beiden Jahren die Tätigkeit als Aufzugsprüferinnen/Aufzugsprüfer nicht ausgeübt haben, hat die Landesregierung die Aufzugsprüferin/den Aufzugsprüfer aus dem Verzeichnis zu streichen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem dritten der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2016, in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Aufzugsgesetz 2002, LGBl. Nr. 108/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, außer Kraft.
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