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Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, mit der für bestimmte Gemeinden die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der örtlichen Baupolizei auf staatliche Behörden des Landes übertragen wird (Bau-Übertragungsverordnung 2013), LGBl. Nr. 1/2013, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 78/2015, wird wie folgt geändert:
Aufgrund des § 40 Abs. 5 der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115/1967, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 131/2014, wird über Antrag der unter § 1 bezeichneten Gemeinden verordnet:
„13.
Gemeinde Waldbach-Mönichwald
Mai 2015
Gemeinde Rohrbach an der Lafnitz
Mai 2015“
In § 1 Abs. 1 lit. E Z. 9 wird das Wort „George“ durch das Wort „Georgen“ ersetzt.
Dem § 1 Abs. 1 lit. E wird folgende Z. 21 angefügt:
„21.
Marktgemeinde Gleinstätten
Mai 2015“
Dem § 1 Abs. 1 lit. H wird folgende Z. 12 angefügt:
„12.
Stadtgemeinde Murau
November 2015“
Dem § 1 Abs. 1 lit. J wird folgende Z. 8 angefügt:
„ 8.
Stadtgemeinde Mureck
Juni 2015“
Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 7/2016 bei den zuständigen Behörden anhängigen Verfahren sind von diesen zu Ende zu führen.“
In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Gesetzes“ durch die Wortfolge „der Verordnung“ ersetzt.
Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 7/2016 treten § 1 Abs. 1 lit. D Z. 13 und 14, § 1 Abs. 1 lit. E. Z. 9, § 1 Abs. 1 lit. E Z. 21, § 1 Abs. 1 lit. H Z. 12, § 1 Abs. 1 lit. J Z. 8, § 5 Abs. 4 und § 8 Abs. 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Jänner 2016, in Kraft.“
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