Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze
LGBLA_ST_20151223_137Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der BeihilfensätzeGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 sowie des § 5 Abs. 2 des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 38/1949, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 81/2003, wird verordnet:
Der von den Tierbesitzern jährlich zu entrichtende Tierseuchenkassenbeitrag wird für jedes Rind
(1) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird mit Ausnahme der Fälle nach Abs. 2 mit 80 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 2 200 Euro je Rind bestimmt.
(2) Der prozentuelle Satz des gemeinen Wertes für das Ausmaß der Beihilfe wird in den Fällen nach § 5 Abs. 1 lit. h und i der Verordnung über die Durchführung des Tierseuchenkassengesetzes, LGBl. Nr. 59/1972, in der jeweils geltenden Fassung, mit 100 % festgesetzt und der allgemein zulässige Höchstbetrag für die Berechnung der Beihilfe mit 2 200 Euro bestimmt.
(1) Für die Beitragspflicht ist jener Bestand an Rindern maßgebend, welcher nach den Auswertungen der zentralen Rinderdatenbank der Agrar Markt Austria zum 1. Jänner beim jeweiligen Rinderhaltungsbetrieb festgestellt wurde.
(2) Als Zeitpunkt für die Einhebung wird der 1. März bestimmt.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Dezember 2015, in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung der Tierseuchenkassenbeiträge und der Beihilfensätze für das Jahr 2015, LGBl. Nr. 146/2014, außer Kraft.
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