Steiermärkisches BA-VLT-Zuschlagsgesetz – StBAVLT-ZG und Änderung des Lustbarkeitsabgabegesetzes 2003
LGBLA_ST_20151209_118Steiermärkisches BA-VLT-Zuschlagsgesetz – StBAVLT-ZG und Änderung des Lustbarkeitsabgabegesetzes 2003Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Für Ausspielungen mit Glückspielautomaten gemäß § 5 Glückspielgesetz (GSpG) und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals gemäß § 14 GSpG, an denen die Teilnahme vom Gebiet des Landes Steiermark aus erfolgt, wird das Ausmaß des Zuschlags zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe (§ 57 Abs. 4 GSpG) mit 150 % festgelegt.
(1) Der Ertrag aus dem Zuschlag ist zwischen Land und Gemeinden im Verhältnis 65:35 zu teilen.
(2) Die Aufteilung der Gemeindeanteile erfolgt jeweils zur Hälfte nach der Volkszahl und dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel im Sinne des § 9 Abs. 9 und 10 FAG 2008, BGBl I Nr. 103/2007, in der Fassung BGBl. I Nr. 118/2015.
(3) Das Land hat den Gemeinden die Anteile vierteljährlich, am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember, zu überweisen.
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Aufgrund des Inkrafttretens dieses Gesetzes tritt das Steiermärkische Landes-Lustbarkeitsabgabegesetz, LGBl. Nr. 27/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Das Lustbarkeitsabgabegesetz 2003, LGBl. Nr. 50/2003, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2013, wird wie folgt geändert:
„(2) Veranstaltungen im Sinne dieses Gesetzes sind
Veranstaltungen sind – unbeschadet sonstiger Vorschriften über eine Bewilligung oder Anmeldung – spätestens 24 Stunden vor ihrer beabsichtigten Durchführung bei der Gemeinde anzumelden. Spielapparate gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 gelten durch Meldung gemäß § 29 Abs. 1 StGSG als aufgestellt; eine solche Meldung ist von der Betreiberin/vom Betreiber der Spielapparate auch der Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.“
„(5) Abgabepflichtig für das Halten von Spielapparaten gemäß § 1 Abs. 2 Z. 3 ist die Betreiberin/der Betreiber.“
In § 4 Abs. 5 Z. 1 wird der Verweis auf „Z. 2 bis 4“ durch den Verweis auf „ Z. 2 und 3“ ersetzt.
In § 4 Abs. 5 Z. 3 wird der „Strichpunkt“ durch einen „Punkt“ ersetzt.
§ 4 Abs. 5 Z. 4 entfällt.
In § 10 entfallen die Absatzbezeichnung „(1)“ und der Abs. 2.
Dem § 12 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 118/2015 treten § 1 Abs. 2, § 2, § 3 Abs. 5, § 4 Abs. 5 und § 10 mit 1. Jänner 2016 in Kraft.“
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