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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 44/2015, wird wie folgt geändert:
(1) Bei der Planung und Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets hat die Landesregierung die unionsrechtlichen und bundesrechtlichen Vorgaben zu beachten und koordiniert mit dem Bund und den Gemeinden vorzugehen. Bei der Erstellung des Landesbudgets ist darauf zu achten, dass sich Aufbringung und Verwendung der Budgetmittel des Landes möglichst das Gleichgewicht halten.
(2) Für den Fall, dass Bund, Länder und Gemeinden sich über eine koordinierte Vorgangsweise (Abs. 1) nicht einigen, darf eine im Landesfinanzrahmen vorgesehene Netto-Neuverschuldung 3% der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets des letzten vom Landtag beschlossenen Landesbudgets nicht überschreiten. Eine Überschreitung dieses Prozentsatzes ist nur bei Naturkatastrophen, Wirtschaftskrisen oder humanitären Krisen zulässig.
(3) Bei der Haushaltsführung des Landes sind die Grundsätze der möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage des Landes, der Wirkungsorientierung insbesondere auch unter Berücksichtigung der Gleichstellungsziele, der Transparenz und der Effizienz zu beachten.
(4) Der Landtag kann die Landesregierung im Rahmen der Beschlussfassung des Landesbudgets ermächtigen,
(5) Mittelverwendungen, die die vom Landtag beschlossenen Obergrenzen überschreiten (überplanmäßige Mittelverwendungen) und Mittelaufbringungen, die die vom Landtag beschlossenen Untergrenzen unterschreiten, sind nur in folgenden Fällen zulässig:
(6) Soweit eine Änderung der Geschäftsverteilung der Landesregierung und/oder der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung während des Finanzjahres eine Anpassung der Bereichs- und/oder Globalbudgets erfordert, sind die zuständigen Organe ermächtigt, termingebundene Auszahlungen aus den dafür bisher gewidmeten Mitteln vorzunehmen, bis der Landtag die Anpassung genehmigt hat.
(7) Die näheren Regelungen über die Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Landesbudgets und die sonstige Haushaltsführung des Landes erfolgen, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, durch Landesgesetz.“
„(2) Die Führung des Landeshaushalts obliegt der Landesregierung und den haushaltsleitenden Organen. Haushaltsleitende Organe sind die Mitglieder der Landesregierung, die Präsidentin/der Präsident des Landtages, die Direktorin/der Direktor des Landesrechnungshofes und die Präsidentin/der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes, soweit ihr/ihm nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen des Verfügungsrecht über Budgetmittel eingeräumt ist. Den haushaltleitenden Organen obliegt die Haushaltsführung auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets, soweit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Geschäftsordnung der Landesregierung nicht die Zuständigkeit der Landesregierung oder die Herstellung des Einvernehmens mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung vorgesehen ist.“
„(15) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 109/2015 treten Art. 19a und Art. 41 Abs. 2 mit 1. Dezember 2015 in Kraft.“
Landeshauptmann
Schützenhöfer
Landeshauptmannstellvertreter
Schickhofer
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