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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 34/2015, wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
In § 3 Z 8 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 3 wird folgende Z 9 angefügt:
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:
(1) Vorübergehende Betreuungseinrichtungen zur Grundversorgung sind Einrichtungen im Sinn des § 2 Z. 1 und 2 des Steiermärkischen Betreuungsgesetzes, LGBl. Nr. 101/2005.
(2) Zum Zweck der Schaffung von vorübergehenden Betreuungseinrichtungen nach Abs. 1 zur Unterbringung von Personen, die zur Zielgruppe der Grundversorgung gehören, sind
(3) Die Bauvorhaben nach Abs. 2 sind jeweils in allen Baugebietskategorien gemäß § 30, auf Verkehrsflächen gemäß § 32 und im Freiland gemäß § 33 Abs. 3 Z 1 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010 zulässig, wobei von den raumordnungsrechlichen Vorschriften abgewichen werden kann.
(4) Bei Bauvorhaben nach Abs. 2 sind Abweichungen von baurechtlichen und bautechnischen Vorschriften zulässig; die Landesregierung hat jedoch die Mindestanforderungen betreffend Festigkeit, Brandschutz, Hygiene und Nutzungssicherheit im Hinblick auf den Verwendungszweck mit Verordnung festzulegen.
(5) Bauvorhaben nach Abs. 2 sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort, eine planliche Darstellung im Maßstab 1:100 (Grundrisse und Schnitte) und eine kurze Beschreibung des Vorhabens sowie eine Bestätigung eines dazu Befugten über die Einhaltung der gemäß Abs. 4 festgelegten Anforderungen zu enthalten.“
Bauvorhaben nach § 21a Abs. 2 sind nach Außerkrafttreten des § 21a binnen einer Frist von einem Monat in den Zustand zu versetzen oder der Nutzung zuzuführen, der oder die vor Maßnahmen auf Grund der Novelle LGBl. Nr. 75/2015 bestand; Neu- und Zubauten gemäß § 21a Abs. 2 Z 2 sind zur Gänze zu beseitigen. Die erfolgte Durchführung dieser Maßnahmen ist der Behörde schriftlich anzuzeigen. Kommt der Verfügungsberechtigte oder Eigentümer seinen Verpflichtungen nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die erforderlichen baupolizeilichen Maßnahmen zu setzen.“
„(19) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 75/2015 treten die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses, die Einfügungen der §§ 3 Z 9, 21a und 119o rückwirkend mit 1. September 2015 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2017 treten das Inhaltsverzeichnis betreffend § 21a und § 21a außer Kraft.“
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