/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20150907_65/image001.jpg
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 14/1970, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 126/2014, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Wahlberechtigten haben jeweils eine Stimme für die Wahl der Landes- und der Bezirkskammerräte. Das Wahlrecht für die Wahl der Landes- und Bezirkskammerräte besteht in der Gemeinde des Hauptwohnsitzes der/des Kammerzugehörigen oder in jener Gemeinde, in der die die Kammerzugehörigkeit begründenden land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke überwiegend liegen oder die die Kammerzugehörigkeit begründende Tätigkeit überwiegend ausgeübt wird. Soweit mehrere Gemeinden in Betracht kommen, kann die kammerzugehörige Person jene Gemeinde bezeichnen, in der sie ihr Wahlrecht ausüben möchte. Unterlässt die kammerzugehörige Person diese Bezeichnung, so ist das Wahlrecht in der Gemeinde des Hauptwohnsitzes auszuüben. “
In § 27 Abs. 4 lit.b wird der Klammerausdruck „(Name und Anschrift)“ durch den Klammerausdruck „(Name, Geburtsjahr und Anschrift)“ ersetzt.
Dem § 44b wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Im Fall der Zusammenführung von politischen Bezirken oder im Fall von Änderungen der Grenzen von Gemeinden und/oder politischen Bezirken ist für die Bestellung der Beisitzer und Ersatzbeisitzer der Wahlbehörden gemäß § 27 Abs. 1 jenes Stimmenergebnis der vorschlagsberechtigten Wahlparteien (Parteisummen) zu berücksichtigen, das sich aus der Zusammenrechnung der Gemeinde- und/oder Bezirksergebnisse der vorangegangenen Kammerwahlen im Bereich der neuen Wahlbehörde ergibt.“
„(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 65/2015 treten § 24 Abs. 3, § 27 Abs. 4 lit. b und § 44b Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. September 2015, in Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.