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Aufgrund des § 18 Abs. 2 des Steiermärkischen Landwirtschaftsförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 32/2013, wird verordnet:
Die Übertragungsverordnung, LGBl. Nr. 167/2013, wird wie folgt geändert:
„(2) Die Durchführung der in der Anlage 2 angeführten Maßnahmen umfasst insbesondere die Antragsentgegennahme, die Überprüfung der Anträge, die Eingabe der Antragsdaten in dafür vorgesehene Datenbanken und die Weiterleitung an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung oder an eine von diesem namhaft gemachte Auszahlungsstelle.
(3) Die Durchführung der in der Anlage 3 angeführten Maßnahmen umfasst insbesondere die Antragsentgegennahme, die Überprüfung der Vollständigkeit der Unterlagen, die Eingabe der Antragsdaten in dafür vorgesehene Datenbanken und die Weiterleitung an das Amt der Steiermärkischen Landesregierung.“
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 54/2015 treten § 2 Abs. 2 und 3 und die Anlagen 1 bis 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Juli 2015, in Kraft.“
Der Landwirtschaftskammer Steiermark werden aus folgenden Förderungsbereichen nachstehende Maßnahmen zur Durchführung übertragen, soweit Landeszuständigkeit gemäß der jeweils gültigen Sonderrichtlinie des Bundes gegeben ist:
Der Landwirtschaftskammer Steiermark werden aus folgenden Förderungsbereichen nachstehende Maßnahmen zur Durchführung übertragen:
Der Landwirtschaftskammer Steiermark werden aus folgenden Förderungsbereichen nachstehende Maßnahmen zur Durchführung übertragen:
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