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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Feuerwehrgesetz, LGBl. Nr. 13/2012, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
„(3) Die Feuerwehrmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 üben ihre Tätigkeiten freiwillig und ehrenamtlich aus. Sie dürfen keiner weiteren Freiwilligen Feuerwehr als Mitglied angehören. Ein Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr (Stammfeuerwehr) kann aber auf eigenen Wunsch von einer anderen Freiwilligen Feuerwehr (Zweitfeuerwehr) zur Erbringung von Einsatzleistungen gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 herangezogen werden. Für die Erbringung dieser Leistungen ist das betreffende Mitglied hinsichtlich der Rechte und Pflichten den Mitgliedern der Zweitfeuerwehr gleichgestellt.“
§ 6 Abs. 5 zweiter Satz entfällt.
§ 9 Abs. 3 und 4 entfallen.
§ 10 Abs. 1 lautet:
„(1) Betriebe können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 nach Anhörung der/des BFwKdt und der /des LFwKdt eine Betriebsfeuerwehr einrichten, die der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber unterstellt ist. Diese ist von der Betriebsinhaberin/vom Betriebsinhaber durch Heranziehen von zum Feuerwehrdienst geeigneten Betriebsangehörigen zu bilden. Ehemalige Betriebsangehörige, die für den Feuerwehrdienst tauglich sind, können im Bedarfsfall weiterhin Mitglieder der Betriebsfeuerwehr bleiben.“
§ 21 Abs. 4 Z 9 lautet:
§ 21 Abs. 5 Z 7 lautet:
In § 22 Abs. 1 wird die Wortfolge „Arten der Mitgliedschaft, Gliederung und Stärke“ durch die Wortfolge „Arten der Mitgliedschaft, Höhe der Funktionsgebühren, Gliederung und Stärke“ ersetzt.
§ 32 Abs. 2 und 3 lauten:
„(2) Wahlberechtigt zur Wahl der/des AFwKdt sind die/der AFwKdt, die FwKdt und FwKdtStv, die BtFKdt und BtFKdtStv sowie die Kommandantinnen/Kommandanten der Berufsfeuerwehren und eine/einer ihrer/seiner Stellvertreterinnen/Stellvertreter des jeweiligen Feuerwehrabschnittes.
(3) Wahlberechtigt zur Wahl der BFwKdt und der BFwKdtStv sind zusätzlich zu den in Abs. 2 angeführten Funktionärinnen/Funktionären die/der BFwKdt und die/der BFwKdtStv.“
„(1) Die Kosten, die den Bereichsfeuerwehrverbänden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen, sind in einem vom Bereichsfeuerwehrausschuss zu beschließenden und bis 31. 8. eines jeden Jahres an den Landesfeuerwehrverband zu übermittelnden, von der Landesregierung zu genehmigenden Voranschlag für ein Kalenderjahr festzulegen. Die Landesregierung hat vor der Genehmigung den Steiermärkischen Gemeindebund sowie den Österreichischen Städtebund, Landesgruppe Steiermark, anzuhören. Der durch eigene Einnahmen nicht bedeckte Aufwand eines Bereichsfeuerwehrverbandes ist durch Jahresbeiträge der Gemeinden und der im Bezirk ansässigen Betriebe mit Betriebsfeuerwehren nach folgenden Berechnungsfaktoren zu ersetzen:
a)
bis
1.000 Einwohner
Berechnungsfaktor
1
b)
von
1.001
bis
2.000 Einwohner
Berechnungsfaktor
2
c)
von
2.001
bis
3.000 Einwohner
Berechnungsfaktor
3
d)
von
3.001
bis
5.000 Einwohner
Berechnungsfaktor
5
e)
von
5.001
bis
10.000 Einwohner
Berechnungsfaktor
8
f)
von
10.001
bis
20.000 Einwohner
Berechnungsfaktor
10
g)
über
20.000 Einwohner
Berechnungsfaktor
12
a)
bis
200 Beschäftigte
Berechnungsfaktor
1
b)
von
201
bis
500 Beschäftigte
Berechnungsfaktor
2
c)
von
501
bis
1.000 Beschäftigte
Berechnungsfaktor
3
d)
von
1.001
bis
2.000 Beschäftigte
Berechnungsfaktor
5
e)
über
2.000 Beschäftigte
Berechnungsfaktor
7
„(1) Die Tätigkeit der Organe des Landesfeuerwehrverbandes und der Bereichsfeuerwehrverbände ist ehrenamtlich. Jedoch haben die/der LFwKdt, die/der LFwKdtStv, die/der BFwKdt sowie die/der BFwKdtStv gegenüber dem Landesfeuerwehrverband Anspruch auf angemessene Entschädigung für den aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwand (Funktionsgebühren).
(2) Die Festlegung der Höhe der Funktionsgebühren hat im Wege der Dienstordnung (§ 22) zu erfolgen.“
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2015 treten § 6 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 21 Abs. 4 Z 9, § 21 Abs. 5 Z 7, § 22 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und 3, § 36 Abs. 1 und § 40 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 9. Juli 2015, in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 5 zweiter Satz und § 9 Abs. 3 und 4 außer Kraft.“
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