Ausmaß der zu vergebenden Pflanzungsrechte für das Weinwirtschaftsjahr 2015/2016
LGBLA_ST_20150701_48Ausmaß der zu vergebenden Pflanzungsrechte für das Weinwirtschaftsjahr 2015/2016Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Steiermärkischen Landesweinbaugesetzes 2004, LGBl. Nr. 22/2004, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013 wird verordnet:
(1) Das Ausmaß der bis zum 31.12.2015 zu vergebenden Pflanzungsrechte für Kelter- und Tafeltrauben aus der Regionalen Reserve wird für Keltertrauben mit einer Fläche von insgesamt 160 Hektar, das für Tafeltrauben mit einer Fläche von insgesamt 10 Hektar festgesetzt.
(2) Das Ausmaß der Pflanzungsrechte, die je Betrieb maximal vergeben werden dürfen, wird mit einer Fläche von 2 Hektar je Betrieb begrenzt.
Vom Ausmaß der insgesamt zu vergebenden Pflanzungsrechte für Keltertrauben darf an Betriebe gemäß Artikel 85k Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Gemeinsame Organisation der Agrarmärkte bis 31.12.2015, höchstens eine Fläche von 10 Hektar vergeben werden.
Das für ein Pflanzungsrecht für Kelter- und Tafeltrauben gemäß Artikel 85k Abs. 1 lit. b der Verordnung über die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte an die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaftlich in Steiermark als Behörde zu entrichtende Entgelt beträgt für Keltertrauben Euro 2.000,-- pro Hektar und für Tafeltrauben Euro 100,-- pro Hektar.
Mit dieser Verordnung wird Artikel 85k Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16. November 2007, S. 1, durchgeführt.
(1) Diese Verordnung tritt mit 15. Juli 2015 in Kraft. Die Antragstellung kann frühestens um 08:00 Uhr am Tag des Inkrafttretens erfolgen. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt die Reihung der Vergabe der Rechte.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
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