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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Grundverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 134/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 155/2014, wird wie folgt geändert:
Alle Überschriften (Zwischenüberschriften und Paragrafenüberschriften) entfallen.
Vor § 1 wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:
Die aus dem Inhaltsverzeichnis ersichtlichen Überschriften der Teile/ Abschnitte/ Paragrafe werden im Gesetzestext nach der Nummer der jeweiligen Gliederungsbezeichnung eingefügt.
§ 6 Abs. 1 Z 5 lit. b lautet:
§ 6 Abs. 1 Z 6 entfällt.
§ 7 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
„Dem Antrag ist die Vertragsurkunde im Original oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen; im Fall des § 8 Abs. 4 sind zumindest in Kopie auch der Pachtvertrag der Verkäuferin/des Verkäufers mit der/Pächterin/dem Pächter, sowie die Erklärungen der Käuferin/des Käufers sowie der Pächterin/des Pächters im Hinblick auf die weitere Verpachtung anzuschließen.“
„(4) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 nicht vor, ist ein Rechtsgeschäft dennoch zu genehmigen, wenn die landwirtschaftlichen Grundstücke in den letzten 10 Jahren im Rahmen desselben landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Pacht bewirtschaftet wurden, für den Betrieb der Pächterin/des Pächters von wesentlicher Bedeutung sind, die Erwerberin/der Erwerber, der Pächterin/dem Pächter, die/der diese Grundstücke zuletzt bewirtschaftet hat, weiterhin die Bewirtschaftung für die Dauer von mindestens 10 Jahren verbindlich, unter Nennung der wesentlichen Vertragspunkte, schriftlich zusichert und die Pächterin/der Pächter erklärt, dass sie/er die Grundstücke auch künftig im Rahmen ihres/seines landwirtschaftlichen Betriebes in Form der Pacht bewirtschaften werden.
(5) Grundstücke sind von wesentlicher Bedeutung für einen Betrieb im Sinne des Abs. 4, wenn diese eine Fläche von mindestens 2 Hektar umfassen und – Almflächen nicht miteingerechnet – mehr als 1/3 jener landwirtschaftlicher Flächen darstellen, die die Pächterin/der Pächter im Rahmen ihres/seines landwirtschaftlichen Betriebes zuletzt bewirtschaftet hat.“
(1) Ist die Erwerberin/der Erwerber eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Ausmaß von mehr als 3.000 m² keine Landwirtin/kein Landwirt, so hat die Grundverkehrsbehörde unverzüglich
(1a) Abs. 1 gilt nicht im Fall des § 8 Abs. 4.
(2) Die Bürgermeisterin/der Bürgermeister der Gemeinde, in der das betroffene Grundstück liegt, hat den Rechtserwerb durch Anschlag an der Amtstafel ohne unnötigen Aufschub bekannt zu machen und ihrer Ortsvertreterin/ihrem Ortsvertreter (§ 46) eine Kopie der Kundmachung zu übermitteln. Die Bekanntmachungsfrist beträgt drei Wochen. Auf die Möglichkeit einer Mitteilung nach Abs. 3 und die Einsichtnahme in die Vertragsurkunde bei der Grundverkehrsbehörde ist hinzuweisen.
(3) Während der Bekanntmachungsfrist kann eine Landwirtin/ein Landwirt der Grundverkehrsbehörde durch rechtsverbindliche Erklärung schriftlich mitteilen, dass sie/er bereit ist, ein gleichartiges Rechtsgeschäft über das land- und forstwirtschaftlich Grundstück zum ortsüblichen Preis oder ortsüblichen Pachtzins abzuschließen. Erfolgt mit der Mitteilung der Nachweis, dass sie/er zum Rechtserwerb in der Lage ist, hat die Grundverkehrsbehörde dem Rechtsgeschäft durch die Nichtlandwirtin/den Nichtlandwirt die Genehmigung zu versagen.
(4) Als Landwirtin/Landwirt gilt
(5) Eine juristische Person gilt dann als Landwirtin/Landwirt im Sinne des Abs. 4, wenn sie eine land- und forstwirtschaftliche Betriebsgesellschaft ist und die Wirtschaftsführerin/der Wirtschaftsführer der juristischen Person die zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 besitzt.
(6) Ist zu einem Grundstück im Grundbuch ein Agrarverfahren angemerkt, ist vor der Entscheidung der Grundverkehrsbehörde die Agrarbezirksbehörde zu hören.“
§ 18 Abs. 1 Z 7 lit. b lautet:
§ 55 lautet:
(1) Die Vorbehaltsgemeinden, die Beschränkungszonen ausgewiesen haben, sind verpflichtet, die Übereinstimmung der Nutzung eines Baugrundstückes mit der Erklärung gemäß § 17 zu überwachen.
(2) Der Verfügungsberechtigte des jeweiligen Grundstücks ist den Gemeindeorganen verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte über die Verwendung des Grundstücks zu erteilen.
(3) Ist auf Grund eines konkreten Verdachts anzunehmen, dass die Nutzung eines Baugrundstückes der Erklärung gemäß § 17 widerspricht, haben die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen oder die Erbringer von Postdiensten auf Anfrage des Bürgermeisters die zur Beurteilung der Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen Daten zu übermitteln.
(4) Die nach Abs. 3 erhobenen Daten sind der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln, sofern sie für ein Strafverfahren oder ein Verfahren nach § 31 erforderlich sind. “
Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden dürfen zur Abwicklung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und zur Besorgung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben sowie zum Zweck der Überwachung, Daten automationsunterstützt verarbeiten und für die nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungs- und Verständigungspflichten, insbesondere nach § 8a, § 31 und § 55, übermitteln.“
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 47/2015 anhängigen grundverkehrsbehördlichen Verfahren sind nach den bis zum Inkrafttreten dieser Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Auf die Versteigerung von Grundstücken sind die bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 47/2015 geltenden Bestimmungen anzuwenden, wenn das Versteigerungsedikt vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 47/2015 erlassen worden ist. Gleiches gilt für den Rechtserwerb von Todes wegen, wenn die Erblasserin/der Erblasser vor diesem Zeitpunkt verstorben ist.“
„(12) In der Fassung der 11. Grundverkehrsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 47/2015, treten in Kraft: das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 1 Z 5 lit. b, § 7 Abs. 1 zweiter Satz, § 8 Abs. 4 und Abs. 5, § 8a, § 18 Abs. 1 Z 7 lit. b, § 55, § 55b, und § 58e, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 24. Juni 2015; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 1 Z 6 außer Kraft.“
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