Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 und des Steiermärkischen Kundmachungsgesetzes
LGBLA_ST_20150616_44Änderung des Landes-Verfassungsgesetzes 2010 und des Steiermärkischen KundmachungsgesetzesGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Landes-Verfassungsgesetz 2010, LGBl. Nr. 77/2010, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 98/2014, wird wie folgt geändert:
„(6) Die Präsidentin/Der Präsident hat der Landesregierung nach Beratung in der Präsidialkonferenz Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens und des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages sowie des Stellenplans der Landtagsdirektion und der Landtagsklubs samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets aufzunehmen.
(7) Die Vollziehung des Bereichs- und Globalbudgets des Landtages obliegt der Präsidentin/dem Präsidenten als haushaltsleitendes Organ (Art. 41 Abs. 2).“
In Art. 17 Abs. 8 wird das Wort „Landesvoranschlag“ durch das Wort „Landesbudget“ ersetzt.
Art. 19 Abs. 1 lautet:
„(1) Der Landtag beschließt den Landesfinanzrahmen und das Landesbudget. Den Beratungen ist der jeweilige Entwurf der Landesregierung zu Grunde zu legen.“
„(8) Die Landesregierung hat das vom Landtag beschlossene Landesbudget im Internet zu veröffentlichen.
(9) Der Landtag beschließt den Landesrechnungsabschluss (Art. 41 Abs. 8).“
In Art. 19a Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 2 zweiter Satz wird der Satzteil „3% des Gesamtbudgetvolumens“ durch den Satzteil „3% der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets“ ersetzt.
In Art. 37 wird der Ausdruck „Unvereinbarkeitsgesetzes“ durch den Ausdruck „Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes“ ersetzt.
In Art. 41 Abs. 1 Z 4 wird das Wort „Voranschlag“ durch das Wort „Landesbudget“ ersetzt.
Art. 41 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Vollziehung des Landesbudgets obliegt der Landesregierung und den haushaltsleitenden Organen. Haushaltsleitende Organe sind die Mitglieder der Landesregierung, die Präsidentin/der Präsident des Landtages und die Leiterin/der Leiter des Landesrechnungshofes sowie die Präsidentin/der Präsident des Landesverwaltungsgerichtes, soweit ihr/ihm nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen das Verfügungsrecht über Budgetmittel eingeräumt ist. Den haushaltsleitenden Organen obliegt die Vollziehung auf Ebene der Bereichs- und Globalbudgets, soweit die Geschäftsordnung der Landesregierung nicht eine kollegiale Zuständigkeit der Landesregierung oder die folgenden Bestimmungen die Herstellung des Einvernehmens mit dem für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung vorsehen.“
„(8) Die Landesregierung hat den Entwurf für den Landesrechnungsabschluss für das abgelaufene Finanzjahr zur Stellungnahme an den Landesrechnungshof zu übermitteln (Art. 57a). Die Stellungnahme des Landesrechnungshofes ist im Landesrechnungsabschluss in Abstimmung mit dem Landesrechnungshof zu berücksichtigen. Jene Punkte, bei denen eine Abstimmung nicht zu Stande kommt, sind im Landesrechnungsabschluss mit einer Äußerung der Landesregierung auszuweisen. In der Folge hat die Landesregierung den Landesrechnungsabschluss dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen.“
Art. 47 Abs. 1 Z 3 lautet:
Nach Art. 47 Abs. 1 Z 3 wird folgende Z 3a eingefügt:
Art. 53 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Diese Kontrolle ist durchzuführen, sofern die Gesamtkosten des Projektes 2 Promille der Gesamtauszahlungen des Finanzierungsbudgets des gültigen Landesbudgets übersteigen.“
„(2) Der Landesrechnungshof hat der Landesregierung binnen sechs Wochen ab Einlangen des Entwurfs des Landesrechnungsabschlusses (Art. 41 Abs. 8) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob dieser im Einklang mit dem Landesbudget sowie den dazu vom Landtag im Beschluss zum Landesbudget erteilten Ermächtigungen und sonstigen budgetwirksamen Beschlüssen des Landtages erstellt worden ist.“
„(1) Die Leiterin/Der Leiter des Landesrechnungshofes hat der Präsidentin/dem Präsidenten des Landtages Vorschläge zur Erstellung des Landesfinanzrahmens, des Bereichs- und Globalbudgets und des Stellenplans des Landesrechnungshofes samt Angaben zur Wirkungsorientierung zu übermitteln. Diese Vorschläge sind im Kontrollausschuss zu beraten und an die Landesregierung weiterzuleiten. Die Landesregierung hat die Vorschläge in den dem Landtag vorzulegenden Entwurf des Landesfinanzrahmens und des Landesbudgets aufzunehmen.“
„(14) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015 treten Art. 17 Abs. 6, 7 und 8, Art. 19 Abs. 1, 8 und 9, Art. 19a Abs. 2 erster Satz und Abs. 4 Z 2 zweiter Satz, Art. 37, Art. 41 Abs. 1 Z 4, Abs. 2 und 8, Art. 47 Abs. 1 Z 3 und 3a, Art. 53 Abs. 3 erster Satz, Art. 57a Abs. 2 und Art. 64 Abs. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juni 2015, in Kraft.“
Das Steiermärkische Kundmachungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1999, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 49/1999, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 1 Z 2 entfällt.
Dem § 13a wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 44/2015 tritt § 2 Abs. 1 Z 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 17. Juni 2015, außer Kraft.“
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