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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Steiermärkische Dokumenten-Weiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 46/2007, in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird wie folgt geändert:
Dieses Gesetz gilt – unbeschadet der Bestimmungen über den Rechtsschutz – nicht für
In § 3 wird am Ende der Z 4 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt. Dem § 3 werden folgende Z 5 bis 8 angefügt:
§ 4 lautet:
(1) Dokumente, die dem Geltungsbereich dieses Gesetzes unterliegen, können – unbeschadet Abs. 2 – gemäß den §§ 5 bis 8 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden.
(2) Dokumente, an denen Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive Rechte des geistigen Eigentums innehaben, können gemäß den §§ 5 bis 8 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke weiterverwendet werden, sofern sie zur Weiterverwendung bereitgestellt werden.
(3) Eine öffentliche Stelle darf bei oder nach der Bereitstellung eines Dokuments zur Weiterverwendung sonstige antragstellende Personen nicht diskriminieren (§§ 6, 7) oder von der Weiterverwendung ausschließen (ausgenommen im Fall des § 8 Abs. 2 und 3).“
„(1) Öffentliche Stellen stellen Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten und Sprachen bereit. Wenn es möglich und sinnvoll ist, müssen die Dokumente in offenem und maschinenlesbarem Format zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitgestellt werden. Sowohl die Formate als auch die Metadaten sollen so weit wie möglich formellen, offenen Standards entsprechen.“
In § 5 Abs. 2 Z 3 wird nach dem Wort „Erstellung“ die Wortfolge „und Speicherung“ eingefügt.
§ 5 Abs. 3 lautet:
„(3) Die öffentlichen Stellen haben praktische Vorkehrungen zu treffen, damit der Zugang zu jenen Dokumenten erleichtert wird, die zur Weiterverwendung bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck können sie insbesondere
(1) Die öffentlichen Stellen dürfen für die Bereitstellung von Dokumenten zur Weiterverwendung ein Entgelt verlangen. Das Entgelt ist auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.
(2) Abs.1 findet keine Anwendung auf
(3) In den in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Fällen berechnen die betreffenden öffentliche Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien. Diese Kriterien werden gesetzlich oder durch andere verbindliche Rechtsvorschriften oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festgelegt. Die Gesamteinnahmen dieser Stellen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
(4) Soweit die in Abs. 2 Z 3 genannten öffentlichen Stellen Entgelte erheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Bewahrung und der Rechteklärung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte werden unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze berechnet.
(5) Das Entgelt darf für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung nicht diskriminierend sein. Für die öffentliche Stelle, die das Dokument erstellt hat und es weiterverwendet, gilt dasselbe Entgelt wie für andere Nutzer.“
§ 7 Abs. 2 entfällt.
Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
(1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise – soweit möglich und sinnvoll im Internet – zu veröffentlichen.
(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren bei der Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.
(3) Die in § 6 Abs. 2 Z 2 genannten Anforderungen werden im Voraus festgelegt. Soweit möglich und sinnvoll werden sie im Internet veröffentlicht.“
„(2) Die öffentliche Stelle darf ausnahmsweise ein ausschließliches Recht erteilen, wenn es erforderlich ist, um einen Dienst bereitzustellen, der im öffentlichen Interesse liegt. Diese Voraussetzungen sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre zu prüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden, und zwar wenn möglich und sinnvoll im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.
(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist jedenfalls eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die in Satz 1 genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Falle eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie wird am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung zur Verfügung gestellt.“
„(1) Jede natürliche oder juristische Person kann die Weiterverwendung von Dokumenten schriftlich beantragen. Der Antrag ist bei der öffentlichen Stelle einzubringen, in deren Besitz sich das Dokument befindet. Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.“
„Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.“
Verweise auf Vorschriften der Europäischen Union sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
In § 16 wird nach den Zitaten „§ 8 Abs. 3“ und „§ 8 Abs. 2“ jeweils die Wortfolge „in der Fassung LGBl. Nr. 46/2007“ eingefügt.
Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der § 8 Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens jedoch mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.“
„(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2015 treten § 2, § 3 Z 4 bis 8, § 4, § 5 Abs. 1, 2 Z 3 und Abs. 3, § 6, § 7a, § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 1, § 11 Abs. 3, § 14, § 16 und § 16a mit 18. Juli 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 7 Abs. 2 außer Kraft.“
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