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Auf Grund des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2014 (im folgenden WRG 1959), wird verordnet:
Diese Verordnung gilt für jene Abschnitte von Oberflächengewässern, die in der Anlage 1 als Bewahrungsstrecke (Kategorie A), Ökologische Vorrangstrecke (Kategorie B) oder Abwägungsstrecke (Kategorie C) ausgewiesen werden.
Ziel der Verordnung ist der Schutz der hydromorphologischen Eigenschaften der in Anlage 1 ausgewiesenen Gewässerabschnitte unter Bedachtnahme auf ihre gegenwärtige Beschaffenheit und ihr Nutzungspotential. Diese Gewässerstrecken werden – unbeschadet bestehender Rechte und vorbehaltlich allfällig notwendiger Sanierungsmaßnahmen – der Wahrung der ökologischen Funktion der Oberflächengewässer gewidmet.
(1) Die Abgrenzung der Gewässerstrecken erfolgt durch planliche Darstellung.
(2) In der Tabelle 1 der Anlage 1 wird in der Spalte Kategorie festgelegt, ob es sich bei den darin genannten Gewässerstrecken um eine „Bewahrungsstrecke“ (Kategorie A), eine „Ökologische Vorrangstrecke“ (Kategorie B) oder eine „Abwägungsstrecke“ (Kategorie C) handelt. Die Gewässernamen und Kilometerwerte der Anlage 1 beziehen sich auf das Berichtsgewässernetz.
(3) In der Anlage 2A werden die Gewässerstrecken der Tabelle 1 in einem Übersichtsplan (mit Position der Detailpläne) im Maßstab 1:610.000 und in den Anlagen 2B-1 bis 2B-55 im Maßstab 1:10.000 dargestellt.
In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei der Handhabung der §§ 9, 38 und 41 WRG 1959 darauf Bedacht zu nehmen, dass
In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei der Handhabung der §§ 9, 38 und 41 WRG 1959 darauf Bedacht zu nehmen, dass innerhalb dieser Gewässerstrecken
In wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ist bei der Handhabung der §§ 9, 38 und 41 WRG 1959 darauf Bedacht zu nehmen, dass es durch Eingriffe in die hydromorphologischen Eigenschaften dieser Gewässerstrecken zu keiner weiteren Verschlechterung des Zustandes oder einer Verhinderung der Zielzustandserreichung eines Wasserkörpers kommt.
Die §§ 5 bis 7 dieser Verordnung gelten nicht für
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Kundmachung, das ist der 4. Juni 2015, in Kraft.
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