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Auf Grund des § 34 Abs. 2 und des § 55g Abs. 1 Z 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr.61/2014, wird verordnet:
Die Grundwasserkörper der in Anlage 1 genannten Gemeinden (Widmungsgebiet 1) werden – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwassergewinnung gewidmet. Zusätzlich werden Schongebietsanordnungen getroffen. Die in Anlage 2A und 2B besonders gekennzeichneten Teile des Widmungsgebietes werden zusätzlich zu Schongebieten (Widmungsgebiet 2) erklärt.
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Sicherung und Erhaltung des guten Zustandes der Grundwasservorkommen (§ 30c Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959), der Grundwasserkörper (GK) GK100097 Grazer Feld, GK100098 Leibnitzer Feld und GK100102 Unteres Murtal.
(2) Bei der Handhabung der §§ 9, 10, 21, 21a, 28 bis 38 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in Zusammenhang mit Maßnahmen und Anlagen in beiden Widmungsgebieten ist darauf zu achten, dass das Ziel gemäß Abs. 1 erreicht und die Beschaffenheit des Grundwassers nicht nachteilig beeinflusst wird.
Die Abgrenzung der Widmungsgebiete 1 und 2 erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes mit Position der Detailpläne im Maßstab 1:200.000 (Anlage 2A) und von 29 Detailplänen im Maßstab 1:5.000 (Anlagen 2B-1 bis 2B-29).
(1) Bei der Einwirkung auf Grundwasser aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ist im Hinblick auf die Geringfügigkeit im Widmungsgebiet 1 zu beachten:
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung im Sinne des § 32 Abs. 1 und 7 WRG 1959 kann als geringfügige Einwirkung auf die Grundwasserqualität angesehen werden, wenn zumindest die Inhalte der in Abs. 2 angeführten Regelungen eingehalten werden.
(2) Zumindest sind folgende Regelungen zusätzlich zum jeweils geltenden „Aktionsprogramm Nitrat“ einzuhalten:
(3) Die jeweilig zutreffende Ertragslage ist der Anlage 2B zu entnehmen.
(1) Für jeden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ist ein Betriebsbuch zu führen, in welches vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin innerhalb einer Woche nach einer land- oder forstwirtschaftlichen Maßnahme (z.B. Anbau, Düngung, Ernte) nachstehende Daten einzutragen sind:
(2) Das Betriebsbuch ist mindestens sieben Jahre aufzubewahren und auf Verlangen den Organen der Gewässeraufsicht sowie den zuständigen Behörden unverzüglich vorzulegen.
Im Widmungsgebiet 1 bedürfen einer wasserrechtlichen Bewilligung:
Im Widmungsgebiet 2 bedürfen überdies einer wasserrechtlichen Bewilligung:
(1) In den Widmungsgebieten 1 und 2 wird das Interesse der öffentlichen Wasserversorger an der Erhaltung und Sicherung des guten Zustandes der geschützten Grundwasserkörper als rechtliches Interesse anerkannt.
(2) Soweit Maßnahmen und Anlagen, die das Grundwasser in den geschützten Wasserkörpern beeinträchtigen können, Gegenstand eines behördlichen Verfahrens bilden, haben alle öffentlichen Wasserversorger, die Grundwasser aus den betroffenen Grundwasserkörpern entnehmen und zu Trinkwasserzwecken nutzen, und die in Betracht kommende Gemeinde Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl I. 161/2013.
(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Anordnungen der Wasserrechtsbehörden zum Schutz von Wasservorkommen und Wasserversorgungsanlagen, wie insbesondere Schutzanordnungen auf Grundlage des § 34 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959, bleiben unberührt.
(2) Bestehende wasserrechtliche Bewilligungen sind - auch außerhalb der landwirtschaftlich genutzten Bereiche - auf die Einhaltung der Zielvorgaben nach § 2 zu überprüfen.
(3) Wasserrechtliche Bewilligungen nach den §§ 6 und 7 können bereits ab dem Zeitpunkt der Kundmachung der Verordnung bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde beantragt werden.
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:
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