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Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
I. Das Steiermärkische Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 48/2014 (KB), wird wie folgt geändert:
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
§ 3 Z 7 lautet:
Im § 4 wird nach der Z 48 folgende Z 48a eingefügt:
Im §13 Abs. 8 dritter Gliederungsstrich wird am Ende des Satzes das Wort „werden“ durch das Wort „wird“ ersetzt.
§ 20 Z 3 lit. b lautet:
Im § 33 Abs. 2 Z 2 wird der am Satzende befindliche Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgender siebenter Gliederungsstrich angefügt:
Im dritten Absatz des § 37 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ durch die Absatzbezeichnung „(3)“ ersetzt.
§ 70 Abs. 3 lautet:
„(3) Zusätzlich zu Treppen sind Personenaufzüge zu errichten bei
„(4) Bei der Planung von Bauwerken mit Aufenthaltsräumen mit drei oberirdischen Geschoßen und mit nicht mehr als neun Wohnungen je vertikaler Erschließungseinheit ist für eine allfällige nachträgliche Errichtung von Personenaufzügen eine planliche Vorsorge zu treffen.“
„(4) In Wohngebäuden (Neubauten und solche, die durch Nutzungsänderungen entstehen) mit mehr als drei Wohnungen sind mindestens 25 % der Gesamtwohnnutzfläche sowie mindestens 25 % der Anzahl der Wohnungen nach den Grundsätzen für den anpassbaren Wohnbau zu planen und zu errichten. Für den anpassbaren Wohnbau müssen jedenfalls die Anforderungen nach Abs. 2 Z 1 und 3 eingehalten werden.“
„(5) Bei der Errichtung neuer Bauwerke (Neubauten) muss die technische, ökologische und wirtschaftliche Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen wie den nachstehend aufgeführten, sofern verfügbar, in Betracht gezogen und berücksichtigt werden. Alternative Systeme sind zum Beispiel
(1) Neubauten von konditionierten Gebäuden sind als Niedrigstenergiegebäude zu errichten.
(2) Für folgende Gebäude gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 nicht:
(3) Die Landesregierung hat die Anforderungen an Neubauten von konditionierten Gebäuden und an bestehende konditionierte Gebäude, welche einer größeren Renovierung unterzogen werden, jeweils unter Berücksichtigung der festgelegten Zwischenziele entsprechend dem von der Republik Österreich an die Kommission übermittelten „nationalen Plan“ durch Verordnung festzulegen.“
§ 81 Abs. 7 bis 10 entfallen.
Nach § 81 wird folgender § 81a eingefügt:
(1) Die Kontrolle der Energieausweise obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Aussteller eines Energieausweises (§ 81 Abs. 6) die Daten des Energieausweises der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei hat der Aussteller für das Hochladen des Energieausweises (Registrieren) ein Entgelt zu entrichten. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des Entgelts näher zu bestimmen.
(2) Die Aussteller von Energieausweisen, die die Daten gemäß Abs. 1 übermittelt haben, sind von der Landesregierung in einer Liste zu erfassen, die der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(3) Im Rahmen der Registrierung nach Abs. 1 werden die Daten nach Maßgabe des § 1 Abs. 4 des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 1/2013, abgeglichen.
(4) Die Landesregierung hat die Energieausweise gemäß den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Energieausweises Mängel, hat die Landesregierung den Aussteller zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt der Aussteller trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, hat die Landesregierung dem Aussteller die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
(5) Über den Kontrollzweck hinaus darf die Landesregierung die nicht personenbezogenen Daten des Energieausweises und die Daten des Ausstellers automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.
(6) Ein Online-Zugriff auf die Daten des Energieausweises ist zulässig
(7) Zur Ausstellung von Energieausweisen befugten Personen ist, soweit dies zur Ausstellung von Energieausweisen erforderlich ist, ein Online-Zugriff auf die die Gemeinden des Landes Steiermark betreffenden Daten der lokalen Gebäude- und Wohnungsregister gemäß Abschnitt B Z 1, 3 und 7 und Abschnitt C der Anlage des GWR-Gesetzes in der im Abs. 3 zitierten Fassung, einzuräumen.“
(1) Güllelager müssen flüssigkeitsdicht sein.
(2) Güllelager auf nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie auf im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen, sind mit einer dauerhaft wirksamen, vollflächigen Abdeckung auszustatten. Die Abdeckungen sind ausreichend widerstandsfähig gegen Einwirkungen, die sich aus dem bestimmungsgemäßen Gebrauch ergeben (z. B. atmosphärische und mechanische Einwirkungen), auszubilden.
(3) Rindergüllelager sind von der Abdeckungsverpflichtung ausgenommen, wenn sich eine dauerhafte natürliche Schwimmdecke bilden kann. Dies ist u. a. dann gewährleistet, wenn die Befüllung des Lagers unterhalb der Gülleoberfläche erfolgt.“
(1) Die Kontrolle der Überprüfungsbefunde obliegt der Landesregierung. Zu diesem Zweck hat der Sachverständige (§ 94) die Daten des Überprüfungsbefundes der Landesregierung zur Verarbeitung in einer zentralen Datenbank in elektronischer Form zu übermitteln. Dabei hat der Sachverständige für das Hochladen des Überprüfungsbefundes (Registrieren) ein Entgelt zu entrichten. Die Landesregierung hat durch Verordnung den Inhalt und die Form der Datenübermittlung sowie die Höhe, die Form und Art der Entrichtung des Entgelts näher zu bestimmen.
(2) Die Sachverständigen, die die Daten gemäß Abs. 1 übermittelt haben, sind von der Landesregierung in einer Liste zu erfassen, die der Öffentlichkeit zugänglich ist.
(3) Die Landesregierung hat die Überprüfungsbefunde gemäß den Kriterien des Anhanges II der Richtlinie 2010/31/EU zu überprüfen. Ergibt die Kontrolle eines Überprüfungsbefundes Mängel, hat die Landesregierung den Sachverständigen zur Behebung der Mängel innerhalb angemessener Frist aufzufordern. Kommt der Sachverständige trotz wiederholter Aufforderung der Mängelbehebung nicht nach, hat die Landesregierung dem Sachverständigen die Behebung der Mängel mit schriftlichem Bescheid aufzutragen.
(4) Über den Kontrollzweck hinaus darf die Landesregierung die nicht personenbezogenen Daten des Überprüfungsbefundes und die Daten des Sachverständigen automationsunterstützt verwenden, soweit dies zur Verfolgung statistischer oder energiepolitischer Ziele notwendig ist.
(5) Ein Online-Zugriff auf die Daten des Überprüfungsbefundes ist zulässig
„(4) Belästigungen der Nachbarn im Sinn des Abs. 1 liegen dann nicht vor, wenn die benachbarten Grundstücke als Freiland ausgewiesen sind, für diese Grundstücke noch keine Baubewilligung für Gebäude mit Aufenthaltsräumen erteilt wurde bzw. kein rechtmäßgier Bestand für Gebäude mit Aufenthaltsräumen gemäß § 40 vorliegt oder so genutzt werden, dass bloß ein vorübergehender Aufenthalt von Menschen gegeben ist.“
Nach § 118 Abs. 2 Z 8 wird folgende Z 8a eingefügt:
Nach § 118 Abs. 2 Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt:
Nach § 119m wird folgender § 119n eingefügt:
(1) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 34/2015 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(2) Weicht ein vollendetes Bauvorhaben, das nach der Rechtslage vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 34/2015 bewilligt wurde, vom Bewilligungsbescheid bzw. von der Genehmigung im Anzeigeverfahren ab, so ist die Benützung der baulichen Anlage nach Maßgabe des § 38 zulässig, wenn das Bauvorhaben nach diesem Gesetz genehmigungsfähig wäre.“
„(18) In der Fassung der Baugesetznovelle 2015, LGBl. Nr. 34/2015, treten in Kraft:
II. Das Steiermärkische Wohnbauförderungsgesetz, LGBl. Nr. 25/1993, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 157/2014, wird wie folgt geändert:
§ 5 Abs. 1 Z. 8 lautet:
§ 55 wird folgender Abs. 18 angefügt:
„(18) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 34/2015 (§ 5 Abs. 1 Z. 8) anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.“
„(29) In der Fassung der Baugesetznovelle 2015, LGBl. Nr. 34/2015 treten § 5 Abs. 1 Z. 8 und § 55 Abs. 18 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 14. Mai 2015 in Kraft.“
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