Änderung der Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung und der Vereinbarung über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten
LGBLA_ST_20150508_33Änderung der Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung und der Vereinbarung über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von JustizanstaltenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat nachstehende Vereinbarung genehmigt:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a BVG die folgende Vereinbarung zu schließen:
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24StundenBetreuung, LGBl. Nr. 71/2009 in der Fassung LGBl. Nr. 93/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel 9 lautet:
Diese Vereinbarung gilt bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.“
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a BVG zwischen dem Bund und den Ländern über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten, LGBl. Nr. 24/2009, wird wie folgt geändert:
Artikel 4 lautet:
Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1. 1. 2009 bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.“
(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 3. 4. 2015 Kraft, sobald
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. III Abs. 1 rückwirkend mit 3. 4. 2015 in Kraft.
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