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Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 82/2002 zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 185/2013, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Bekämpfung des Maiswurzelbohrers, LGBl. Nr. 22/2015, wird wie folgt geändert:
In § 6 Abs. 1 Z. 1 und Z. 2 entfällt jeweils der letzte Satz.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
(1) Von der Fruchtfolgeverpflichtung sind ausgenommen:
(2) Die Behörde hat einen Versuch auf Antrag zu genehmigen, wenn
(3) Anträge gemäß Abs. 2 haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 32/2015, treten § 6 und § 6a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Mai 2015, in Kraft.“
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