Änderung des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 (5. GAEG-Novelle)
LGBLA_ST_20150427_28Änderung des Grazer Altstadterhaltungsgesetzes 2008 (5. GAEG-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_ST_20150427_28/image001.jpg
Der Landtag Steiermark hat beschlossen:
Das Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008, LGBl. Nr. 96/2008, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, wird geändert wie folgt:
Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag „§ 32 Übergangsbestimmungen“ die Zeile „32a Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 28/2015“ eingefügt.
§ 2 lautet:
(1) Der örtliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes erstreckt sich auf jene Stadtteile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichen Charakteristik das Stadtbild prägen und daher in ihrem Erscheinungsbild und in ihrer Baustruktur und Bausubstanz sowie in ihrer vielfältigen urbanen Funktion zu erhalten sind (Schutzgebiet).
(2) Das Schutzgebiet besteht aus einer Kernzone (Zone 1) sowie den weiteren Zonen 2, 3, 4 und 5. Diese sind in der einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlage dargestellt, wobei die Grenzen des UNESCO-Weltkulturerbes ersichtlich gemacht werden können.
(3) Die Landesregierung ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 ermächtigt, nach Anhörung der Stadt und Einholung eines Gutachtens der ASVK durch Verordnung weitere Stadtteile in das Schutzgebiet einzubeziehen; diese sind fortlaufend mit Zone 6, 7 usw. zu bezeichnen. Die Landesregierung ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 weiters ermächtigt, nach Anhörung der Stadt und Einholung eines Gutachtens der ASVK Korrekturen an bestehenden Schutzzonen dahin gehend vorzunehmen, dass nach Möglichkeit beide Seiten von Straßen- und Gassenverläufen und ganze Bauwerke einzubeziehen sind und Zonengrenzen nicht durch Bauwerke laufen.
„(4) Mit dem Abbruch darf erst zwei Wochen nach Rechtskraft der Abbruchbewilligung begonnen werden.“
(1) Im Schutzgebiet bedürfen Neu-, Zu- und Umbauten, die nach dem Steiermärkischen Baugesetz bewilligungs- oder anzeigepflichtig sind und Einfluss auf das charakteristische Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils haben können, einer Bewilligung.
(2) Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn sich das Vorhaben – insbesondere auch durch seine baukünstlerische Qualität – in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteils einfügt. Wenn das Vorhaben schutzwürdige Bauwerke betrifft, darf die Bewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, soweit die Charakteristik des äußeren Erscheinungsbildes im Sinne des § 4 nicht beeinträchtigt wird.
(2a) Die baukünstlerische Qualität ist nach den Kriterien der strukturellen Gliederung der Baukörper, der Unverwechselbarkeit der Ansichten, der räumlichen Proportion, des Grades der Innovation, der selektiven Auswahl des Materials, der farblichen Gestaltung und des Beitrages des Bauwerkes zur Geschichtsbildung zu bewerten.
(3) Wenn das äußere Erscheinungsbild schutzwürdiger Bauwerke betroffen ist und nicht Abs. 1 zur Anwendung kommt, bedürfen überdies einer Bewilligung:
(4) Vorhaben, die nicht länger als sechs Wochen bestehen, brauchen keine Bewilligung nach Abs. 1 und Abs. 3 Z. 1 und 2.“
„(3) Im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Gesetzes getätigte Maßnahmen sind zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen. Ohne behördliche Bewilligung oder Auftrag abgebrochene Bauwerke oder deren Teile sind im Sinne des § 1 Abs. 1 wieder in einer der früheren äußeren Gestaltung entsprechenden Ausführung zu errichten. Die Pflicht zur Beseitigung oder Wiedererrichtung trifft die Eigentümerin/ den Eigentümer und auch deren Rechtsnachfolgerin/ dessen Rechtsnachfolger“.
„(1) Um die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Abschnitt ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Der Antrag um Erteilung der Baubewilligung oder die schriftliche Anzeige anzeigepflichtiger Vorhaben gilt auch als Antrag auf Bewilligung nach diesem Gesetz. Dem Ansuchen sind anzuschließen:
„(6) Die ASVK kann zu Anfragen, die vor Einbringung eines Bewilligungsansuchens oder einer schriftlichen Anzeige zu einem geplanten Vorhaben an sie gerichtet werden, eine Stellungnahme abgeben. Die Anfrage hat jedenfalls die Planungsabsicht (Neu-, Zu- oder Umbau, Abbruch) sowie eine Fotodokumentation des betreffenden Objektes bzw. Grundstückes mit der Umgebung zu enthalten. Diese Stellungnahme entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens; sie ist aber im Gutachten zu berücksichtigen.
(7) Die ASVK kann zu Anfragen, die vor Durchführung von Architekturwettbewerbsverfahren und dergleichen an sie gerichtet werden, eine Stellungnahme abgeben und an solchen Verfahren mitwirken.“
(1) Die ASVK wird von der Landesregierung bestellt. Sie besteht aus
(2) Die ASVK-Mitglieder und Ersatzmitglieder, ausgenommen jene nach Abs. 1 Z. 4, sollen Personen sein, die auf Grund eines besonderen fachlichen Wissens über für die Entscheidung erhebliche Tatsachen Auskunft zu erteilen in der Lage sind (Fachleute), das sind insbesondere Absolventinnen und Absolventen der Studienrichtungen Architektur, Städtebau, Geschichte und Kunstgeschichte. Auf ein ausgewogenes Verhältnis von historischen und gestaltenden Fachrichtungen in der ASVK ist bei der Bestellung Bedacht zu nehmen.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied auf Vorschlag der jeweiligen Stelle zu bestellen. Das Ersatzmitglied hat das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten.
(4) Zur Nominierung sind die im Abs. 1 genannten Stellen berechtigt, nicht verpflichtet. Übt eine nominierungsberechtigte Stelle dieses Recht auch bei der zweiten Aufforderung innerhalb einer Frist von vier Wochen nicht aus, so erlischt das Nominierungsrecht für die Dauer dieser Funktionsperiode, und die Landesregierung hat dieses Mitglied ohne Vorschlag zu bestellen.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied mehr als der Hälfte der jährlichen Sitzungen unentschuldigt fernbleibt. Die jeweilige Stelle kann innerhalb von drei Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft ein neues Mitglied nominieren.
(6) Die Bestellung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK hat unbeschadet der Möglichkeit einer früheren Abberufung aus wichtigen Gründen und nach Anhörung der nominierungsberechtigten Stelle auf die Dauer der Legislaturperiode des Landtags zu erfolgen. Eine Wiederbestellung ist zulässig, doch mit Unterbrechung nach je zwei Perioden bei den stimmberechtigten Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
(7) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK haben Anspruch auf Ersatz der Reisegebühren nach dem Steiermärkischen Landes-Reisegebührengesetz, weiters auf eine angemessene Entschädigung, die durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen ist.
(8) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK haben vor Übernahme ihrer Funktion dem Landeshauptmann zu geloben, dass sie ihr Amt gewissenhaft und unparteiisch ausüben werden.
(9) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK haben sich, wenn Befangenheitsgründe nach § 7 AVG 1991 vorliegen, ihres Amtes zu enthalten und nach Möglichkeit ihre Vertretung zu veranlassen.
(10) Die/der Vorsitzende wird aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder gewählt, ihre/seine Vertretung aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder und der Ersatzmitglieder. Die Wahl erfolgt in der konstituierenden Sitzung zu Beginn jeder Funktionsperiode mit einer Mehrheit von mindestens sechs Stimmen (Abs. 1 Z. 1 bis 3).“
„(4) Die ASVK kann ihren Sitzungen auch weitere einschlägige Fachleute und Vertreterinnen/Vertreter der Baubehörde und des Bundesdenkmalamtes mit beratender Stimme beiziehen, soweit diese zur Verfügung stehen.
(5) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung zu treffen, die die ASVK mit einer Mehrheit von mindestens sechs Stimmen (§ 13 Abs. 1 Z. 1 bis 3) zu beschließen hat. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung.“
„(1) Zur Wahrung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Grazer Altstadt im Vollziehungsbereich des Landes ist eine Altstadtanwältin/ein Altstadtanwalt auf Vorschlag der Stadt Graz und nach Anhörung der ASVK von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Sie/Er darf der ASVK nicht angehören, ist jedoch berechtigt, an deren Sitzungen ohne Stimmrecht teilzunehmen. Eine Wiederbestellung ist zulässig, doch mit Unterbrechung nach je zwei Perioden.“
„(2) Die Behörde ist verpflichtet, die Altstadtanwältin/den Altstadtanwalt in Verfahren beizuziehen und zur Stellungnahme aufzufordern, wenn sie beabsichtigt, vom Gutachten der ASVK abzuweichen. Ab diesem Zeitpunkt, spätestens aber ab Bescheiderlassung hat die Altstadtanwältin/der Altstadtanwalt Parteistellung in Verfahren im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, ausgenommen Strafsachen. Sie/Er hat weiters das Recht, gegen Bescheide Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zu erheben. In Verfahren, in denen ein Gutachten der ASVK eingeholt wurde, ist das Beschwerderecht auf jene Entscheidungen beschränkt, die diesem Gutachten widersprechen.“
§ 32 Abs. 2 bis 9 entfällt.
Nach § 32 wird folgender § 32a eingefügt:
(1) Der vor Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 28/2015 amtierende Altstadtanwalt kann für eine anschließende dritte Funktionsperiode bestellt werden, deren Dauer vier Jahre beträgt.
(2) Die bei Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 28/2015 amtierenden Mitglieder und Ersatzmitglieder der ASVK können für eine anschließende Funktionsperiode bestellt werden.“
„(4) In der Fassung der 5. GAEG-Novelle, LGBl. Nr. 28/2015, treten das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 2, § 5 Abs. 4, § 7, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 6 und 7, § 13, § 14 Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 1 und 2 sowie § 32a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 28. April 2015, in Kraft; gleichzeitig tritt § 32 Abs. 2 bis 9 außer Kraft.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.