Änderung des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 und der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 (7. lfBAG-Novelle und 12. STLAO-Novelle)
LGBLA_ST_20150227_20Änderung des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991 und der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 (7. lfBAG-Novelle und 12. STLAO-Novelle)Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
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Der Landtag Steiermark hat in Ausführung der Grundsatzbestimmungen des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2013, des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287/1984, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 157/2013, und des Gleichbehandlungsgesetzes, BGBl. I Nr. 66/2004, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 107/2013, beschlossen:
Das Steiermärkische Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz 1991, LGBl. Nr. 65/1991, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2013, wird wie folgt geändert:
Der Eintrag zu § 8 lautet „Ausbildung durch Besuch einer Schule und anderer Bildungseinrichtungen“
„(2) Die Berufsausbildung umfasst die Ausbildung
„(3) Die erfolgreiche Ablegung der FacharbeiterInnenprüfung berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist:
Die Überschrift des § 8 lautet „Ausbildung durch Besuch einer Schule und anderer Bildungseinrichtungen“
§ 8 Abs. 3 lautet:
„(3) Der erfolgreiche Besuch einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule ersetzt die Lehre und die FacharbeiterInnenprüfung im jeweiligen Ausbildungsbereich (Lehrberuf). Ausbildungen gelten dann als einschlägig im Sinn dieses Gesetzes, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsbereichen entsprechen.“
„(4) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle kann nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle mit Verordnung die einschlägigen Universitäten und Fachhochschulen und einschlägigen Ausbildungsbereiche näher bestimmen. Maßgebend sind die Lehr- und Studienpläne, abgelegte Prüfungen und der Ausbildungsbereich. Ist eine Verordnung nicht erlassen worden oder der Abschluss einer Bildungseinrichtung darin nicht berücksichtigt, so hat die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Antrag nach Anhörung der Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Lehr- oder Studienplan, abgelegte Prüfungen und den Ausbildungsbereich mit Bescheid zu entscheiden, ob der erfolgreiche Besuch der Bildungseinrichtung gemäß Abs. 3 einschlägig für den beantragten Ausbildungsbereich ist und die Lehre und FacharbeiterInnenprüfung ersetzt.“
(1) Nach einer mindestens dreijährigen Verwendung als Facharbeiterin/Facharbeiter, dem erfolgreichen Besuch eines MeisterInnenvorbereitungslehrganges von mindestens 360 Stunden und der Vollendung des 20. Lebensjahres ist die Facharbeiterin/der Facharbeiter zur MeisterInnenprüfung zuzulassen.
(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Prüfungswerberinnen/Prüfungswerber zur MeisterInnenprüfung zuzulassen, wenn sie
(3) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat Personen, die ein Studium an einer einschlägigen Universität oder Fachhochschule abgeschlossen haben und Absolventinnen/Absolventen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten zur MeisterInnenprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen Universitäten, Fachhochschulen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen betroffenen Lehrberufen entsprechen. Bei der Zulassung sind Umfang und Ausmaß der anzurechnenden Fachbereiche einschließlich der schriftlichen Arbeiten durch die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle im Einzelfall bescheidmäßig festzulegen.
(4) Eine MeisterInnenprüfung gilt als erfolgreich abgelegt, wenn alle in der Prüfungsordnung vorgesehenen Teilprüfungen sowie die Abschlussprüfung positiv beurteilt wurden. Die MeisterInnenarbeit ist vor einer Prüfungskommission zu präsentieren.
(5) Die erfolgreiche Ablegung der MeisterInnenprüfung berechtigt je nach Ausbildungsgebiet zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Meisterin“ oder „Meister“ anzuführen ist:
(6) Hat die Facharbeiterin/der Facharbeiter besondere Fähigkeiten im Sinne des § 11 erworben und kann sie/er neben allgemeinen Kenntnissen in ihrem/seinem Ausbildungsberuf besondere Kenntnisse in diesem Fachgebiet nachweisen, so erwirbt sie/er die Bezeichnung Meisterin/Meister mit der Bezeichnung des betreffenden Fachgebietes. Die in Abs. 5 gewählten Berufsbezeichnungen sind zu verwenden.
(7) In der Prüfungsordnung kann vorgesehen werden, dass in einzelnen Ausbildungsberufen Teilprüfungen zur MeisterInnenprüfung über einzelne Teile des Berufsbildes bereits vor den in Abs. 1 genannten Zeitpunkten zulässig sind. Voraussetzung für die Zulassung zu einer Teilprüfung ist, dass die/der Facharbeiterin/Facharbeiter und die/der Nachsichtswerberin/Nachsichtswerber gemäß § 13 Abs. 3 in diesem Teilbereich den MeisterInnenvorbereitungslehrgang erfolgreich abgeschlossen hat. Wurde eine Teilprüfung erfolgreich abgelegt, ist dieser Teil des Berufsbildes im Rahmen der MeisterInnenprüfung nicht mehr zu prüfen.
(8) Für bestimmte Ausbildungsberufe können in der Ausbildungsordnung auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten festgelegt werden. Ein Ausbildungsschwerpunkt hat sich immer auf einen Teilbereich der im Ausbildungsplan festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse des betreffenden Ausbildungsbereiches (Lehrberufes) zu beziehen. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die MeisterInnenprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist. MeisterInnenprüfungszeugnisse haben die in Abs. 5 angeführten Berufsbezeichnungen mit dem Zusatz des betreffenden Schwerpunktes anzuführen.“
„(2) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine Prüfungswerberin/einen Prüfungswerber (Nachsichtswerberin/Nachsichtswerber) zur FacharbeiterInnenprüfung zuzulassen, wenn diese/dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass sie/er auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Dazu ist eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft sowie der erfolgreiche Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 200 Unterrichtsstunden nachzuweisen.“
„Als Lehrberechtigte/Lehrberechtigte bzw. Ausbilderin/Ausbilder zur Lehrlingsausbildung fachlich geeignet ist,
„Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.“
(1) Wer nach diesem Gesetz das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung erworben hat, hat Anspruch auf Beurkundung dieser Berufsbezeichnung. Dies gilt ebenso für den Ausbildungsersatz gemäß § 8 Abs. 2 und 3. Die Urkunde ist in allen Fällen von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auszustellen. Sie führt entsprechend der in ihr beurkundeten Berufsbezeichnung die Bezeichnung FacharbeiterInnen- oder MeisterInnenbrief.
(2) Die Urkunde gemäß Abs. 1 hat den Namen und die Geburtsdaten der Bewerberin/des Bewerbers und den Text zu enthalten: „... hat sich nach den Vorschriften des Steiermärkischen Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 1991, LGBl. Nr. 65/1991, in der geltenden Fassung, der Ausbildung unterzogen, diese erfolgreich abgeschlossen und ist berechtigt, die in diesem Berufsausbildungsgesetz bestimmte Berufsbezeichnung .... zu führen.“
„(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
„(6) In der Fassung der 6. lfBAG-Novelle, LGBl. Nr. 73/2013 sind in Kraft getreten:
(7) In der Fassung der 7. lfBAG-Novelle, LGBl. Nr. 20/2015, treten das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 2, § 7 Abs. 3, die Überschrift des § 8 sowie Abs. 3 und 4, § 12, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 3, § 15a Abs. 1, § 20 sowie § 21a Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2015, in Kraft.“
Die Steiermärkische Landarbeitsordnung 2001, LGBl. Nr. 39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 89/2013, wird wie folgt geändert:
Der Eintrag zu § 36 lautet „Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils“.
Der Eintrag zu § 59a lautet „Bildungskarenz und Bildungsteilzeit“.
Der Eintrag zu § 59r lautet „Pflegekarenz“.
Der Eintrag zu § 59s lautet „Pflegeteilzeit“.
Der Eintrag zu § 59t lautet „Betriebliche Vorsorgekasse bei freien Dienstverhältnissen“.
Der Eintrag zu § 158c lautet „Karenz bei Verhinderung des anderen Elternteils“.
Der Eintrag zu § 308c lautet „Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 20/2015“.
In § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „Ehe- und Familienstand“ durch die Wortfolge „Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat“ ersetzt.
Dem § 16 wird folgender Abs. 12 angefügt:
„(12) Die Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung ist so zu bemessen, dass dadurch die Beeinträchtigung tatsächlich und wirksam ausgeglichen wird und die Entschädigung der erlittenen Beeinträchtigung angemessen ist sowie Diskriminierungen verhindert.“
„§ 9 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz des Gleichbehandlungsgesetzes – GlBG gilt sinngemäß.“
(1) Anspruch auf Karenz unter den in §§ 32 bis 34 genannten Voraussetzungen und Bedingungen hat, sofern im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, auch ein Dienstnehmer, der ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(2) Bei Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege beginnt die Karenz mit dem Tag der Annahme, der Übernahme oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils.
(3) Nimmt der Dienstnehmer Karenz zum frühest möglichen Zeitpunkt in Anspruch, hat er seinem Dienstgeber unverzüglich Beginn und Dauer der Karenz nach §§ 32 oder 33 bekannt zu geben. Unbeschadet des Ablaufs dieser Frist kann Karenz nach den §§ 32 oder 33 vereinbart werden.
(4) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des 18. Lebensmonates, jedoch vor Vollendung des zweiten Lebensjahres an Kindes Statt an oder nimmt er es in unentgeltliche Pflege in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, kann er Karenz im Ausmaß bis zu sechs Monaten auch über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus in Anspruch nehmen.
(5) Nimmt ein Dienstnehmer ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Vollendung des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt er es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat er aus Anlass der Adoption oder Übernahme in unentgeltliche Pflege Anspruch auf Karenz im Ausmaß von sechs Monaten. Im Übrigen gelten die §§ 32 und 33.
(6) Die §§ 33 und 34 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs „die Mutter“ in der jeweils verwendeten grammatikalischen Form der Begriff „der andere Elternteil“ in der jeweils richtigen grammatikalischen Form tritt.
(1) Ist der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, ist dem Dienstnehmer (Vater, Adoptiv- oder Pflegevater im Sinne des § 35 Abs. 1) auf sein Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, jedenfalls Karenz zu gewähren, wenn er mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) Ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis liegt nur vor bei:
(3) Der Dienstnehmer hat Beginn und voraussichtliche Dauer der Karenz seinem Dienstgeber unverzüglich bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.
(4) Der Anspruch auf Karenz steht auch dann zu, wenn der Dienstnehmer bereits Karenz verbraucht, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 39b, 39c oder 39i angetreten oder beendet oder für einen späteren Zeitpunkt Karenz oder Teilzeitbeschäftigung angemeldet hat. Die §§ 37 bis 39a sind anzuwenden.“
§ 37 Abs. 1 Z 2 lautet:
In § 39d Abs. 1 wird das Zitat „§§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b“ durch das Zitat „§§ 177 Abs. 4 oder 179“ ersetzt.
Dem § 39i wird folgender Satz angefügt:
„§ 39d ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „die Mutter“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“
(1) Lehnt der Dienstgeber des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung ab und nimmt der andere Elternteil keine Karenz für diese Zeit in Anspruch, so kann der Dienstnehmer für diese Zeit, längstens bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes, Karenz in Anspruch nehmen.
(2) Der Dienstnehmer hat Beginn und Dauer der Karenz unverzüglich nach Ablehnung der Teilzeitbeschäftigung durch den Dienstgeber des anderen Elternteils bekannt zu geben und die anspruchsbegründenden Umstände nachzuweisen.“
Die Überschrift des § 59a lautet „Bildungskarenz und Bildungsteilzeit“.
In § 59a Abs. 3 wird das Zitat „Ausbildungsdienstes gemäß § 37 WG“ durch das Zitat „Ausbildungsdienstes gemäß §§ 37 ff WG“ ersetzt.
Nach § 59a Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:
„(3a) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Abs. 5 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 59b unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.“
„(5) Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Dienstgeberinnen/Dienstgeber können schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Bildungsteilzeit) für die Dauer von mindestens vier Monaten bis zu zwei Jahren vereinbaren, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Die in der Bildungsteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine neuerliche Bildungsteilzeit kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungsteilzeit (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungsteilzeit kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens vier Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungsteilzeit zu laufen beginnt, zwei Jahre nicht überschreiten darf.
(6) Die Vereinbarung nach Abs. 5 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(7) Für die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 5 sind Vereinbarungen über eine Bildungskarenz nach Abs. 1 und über eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes nach § 59b unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungsteilzeit zu Bildungskarenz nach Maßgabe der folgenden Sätze zulässig. Wurde in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungsteilzeit von zwei Jahren nicht ausgeschöpft, kann an Stelle von Bildungsteilzeit für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungskarenz höchstens im halben Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungskarenz muss zwei Monate betragen.
(8) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Bildungsteilzeit, gebühren der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(9) Im Übrigen sind Abs. 1a, Abs. 3 und Abs. 4 auf die Bildungsteilzeit sinngemäß anzuwenden.“
In § 59b wird das Zitat „§ 59a Abs. 2 bis 4“ durch das Zitat „§ 59a Abs. 2, 3 und 4“ ersetzt.
In § 59e Abs. 1 und 2 wird jeweils das Zitat „§§ 59a bis 59d“ durch das Zitat „§§ 59a bis 59d sowie 59r und 59s“ ersetzt.
§ 59f Abs. 2 lautet:
„(2) Für die Dauer der Inanspruchnahme der Altersteilzeit nach § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes – AIVG, einer Bildungsteilzeit nach § 59a Abs. 5, des Solidaritätsprämienmodells nach § 59c, der Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 59o, 59p oder 59s sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den §§ 37b und 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG) ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag des Dienstgebers das monatliche Entgelt auf Grundlage der -Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit heranzuziehen.“
„(2) Als nahe Angehörige gelten die Ehegattin/der Ehegatte, die eingetragene Partnerin/der eingetragene Partner, Personen, die mit der Dienstnehmerin/dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, Wahl- und Pflegeeltern, die Person, mit der die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie leibliche Kinder der Ehegattin/des Ehegatten, der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten oder der eingetragenen Partnerin/des eingetragenen Partners.“
§ 59o Abs. 9 entfällt.
Der bisherige § 59r erhält die Paragrafenbezeichnung „§ 59t“. Folgende §§ 59r und 59s werden eingefügt:
(1) Dienstnehmerinnen/Dienstnehmer und Dienstgeberinnen/Dienstgeber können, sofern das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat, schriftlich eine Pflegekarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes zum Zwecke der Pflege oder Betreuung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 59o, dem zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG) gebührt, für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegekarenz zulässig. Die Vereinbarung der Pflegekarenz ist auch für die Pflege und Betreuung von demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen zulässig, sofern diesen zum Zeitpunkt des Antritts der Pflegekarenz Pflegegeld ab der Stufe 1 zusteht. Hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer eine Pflegekarenz bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegeteilzeit für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn und Dauer der Pflegekarenz zu enthalten. Bei der Vereinbarung über die Pflegekarenz ist auf die Interessen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen.
(3) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
(4) Dienstnehmerin/Dienstnehmer und Dienstgeberin/Dienstgeber können eine Pflegekarenz gemäß Abs. 1 für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten auch in einem befristeten Dienstverhältnis in einem Saisonbetrieb vereinbaren, sofern das befristete Dienstverhältnis ununterbrochen zwei Monate gedauert hat und jeweils vor dem Antritt einer Pflegekarenz eine Beschäftigung zur selben Dienstgeberin/zum selben Dienstgeber im Ausmaß von mindestens drei Monaten vorliegt. Zeiten von befristeten Dienstverhältnissen zur selben Dienstgeberin/zum selben Dienstgeber, die innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren vor Antritt der jeweiligen Pflegekarenz liegen, sind hinsichtlich des Erfordernisses der Mindestbeschäftigungsdauer zusammenzurechnen.
(5) Im Übrigen ist § 59a Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 59r Abs. 1 können Dienstnehmerin/Dienstnehmer und Dienstgeberin/Dienstgeber schriftlich eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten vereinbaren. Die in der Pflegeteilzeit vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit darf zehn Stunden nicht unterschreiten. Eine solche Vereinbarung darf grundsätzlich nur einmal pro zu betreuendem nahen Angehörigen geschlossen werden. Im Fall einer wesentlichen Erhöhung des Pflegebedarfs zumindest um eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 BPGG) ist jedoch einmalig eine neuerliche Vereinbarung der Pflegeteilzeit zulässig. Hat die Dienstnehmerin/der Dienstnehmer eine Pflegeteilzeit bereits angetreten, ist die Vereinbarung einer Pflegekarenz für dieselbe zu betreuende Person unzulässig.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die betrieblichen Interessen und die Interessen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers zu berücksichtigen sind. In Betrieben, in denen ein für die Dienstnehmerin/den Dienstnehmer zuständiger Betriebsrat eingerichtet ist, ist dieser auf Verlangen der Dienstnehmerin/des Dienstnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Vereinbarungen, die Änderungen im Ausmaß der Teilzeitbeschäftigung vorsehen, sind unzulässig.
(3) Die Dienstnehmerin/Der Dienstnehmer darf die vorzeitige Rückkehr zu der ursprünglichen Normalarbeitszeit nach
(4) Fallen in ein Kalenderjahr auch Zeiten einer Pflegeteilzeit, gebühren dem Dienstnehmer sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 EStG 1988 in dem der Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigung entsprechenden Ausmaß im Kalenderjahr.
(5) Im Übrigen sind die §§ 59a Abs. 3 und 4 sowie 59r Abs. 4 sinngemäß anzuwenden.“
(1) Eine Dienstnehmerin, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
(2) Die §§ 157 bis 158a sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
(3) Nimmt die Dienstnehmerin ein Kind nach Ablauf des zweiten Lebensjahres, jedoch vor Ablauf des siebenten Lebensjahres des Kindes an Kindes Statt an oder nimmt sie es in der Absicht, es an Kindes Statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege, hat die Dienstnehmerin Anspruch auf Karenz in der Dauer von sechs Monaten. Die Karenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes Statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder im Anschluss an eine Karenz des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils.
(4) Die §§ 153, 155 und 159 sind auf Karenz nach Abs. 1 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Bekanntgabe der Schwangerschaft (§ 153 Abs. 2) die Mitteilung von der Annahme an Kindes Statt oder von der Übernahme in Pflege tritt; in beiden Fällen muss mit der Mitteilung das Verlangen auf Gewährung einer Karenz verbunden sein.
(1) Ist der andere Elternteil, Adoptiv- oder Pflegeelternteil durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis für eine nicht bloß verhältnismäßig kurze Zeit verhindert, das Kind selbst zu betreuen, so ist der Dienstnehmerin auf ihr Verlangen für die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz zu gewähren. Dasselbe gilt bei Verhinderung des anderen Elternteils, Adoptiv- oder Pflegeelternteils, der zulässigerweise nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes Karenz in Anspruch nimmt.
(2) § 36 Abs. 2, 3 und 4 ist anzuwenden.
(3) Besteht Kündigungs- und Entlassungsschutz gemäß den §§ 153 und 155 nicht bereits auf Grund anderer Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, so beginnt der Kündigungs- und Entlassungsschutz bei Inanspruchnahme einer Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung wegen Verhinderung des anderen Elternteils mit der Meldung und endet vier Wochen nach Beendigung der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung.“
In § 158g Abs. 1 wird das Zitat „§§ 167 Abs. 2, 177 oder 177b“ durch das Zitat „§§ 177 Abs. 4 oder 179“ ersetzt.
Dem § 158l wird folgender Satz angefügt:
„§ 158g Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Ausdrucks „der Vater“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.“
§ 180 Abs. 1 zweiter Satz entfällt.
§ 181 Abs. 4 lautet:
„Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat einen Musterlehrvertrag zu erstellen und auf ihrer Homepage www.lehrlingsstelle.at zu veröffentlichen.“
In § 184 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:
§ 290 Abs. 2 letzter Satz lautet:
„Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung (Abs. 1) nicht zustande, so ist sie auf Antrag eines der Streitteile von der/vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen; diese Bestellung hat aus dem Kreise der Berufsrichterinnen/Berufsrichter zu erfolgen, die in der Steiermark bei einem Arbeits- und Sozialgericht oder bei einem Landesgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtsprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.“
„(1) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
(2)Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.“
(1) § 59f Abs. 2 in der Fassung dieser Novelle findet auf Herabsetzungen der Normalarbeitszeit Anwendung, soweit diese ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle beginnen; auf zu diesem Zeitpunkt laufende Herabsetzungen der Normalarbeitszeit kommt weiterhin § 59f Abs. 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Anwendung.
(2) §§ 35, 36, 37 Abs.1 Z 2, 39i, 39k, 158b, 158c und 158l in der Fassung dieser Novelle gilt für Eltern, deren Kinder nach dem Inkrafttreten dieser Novelle adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen werden.“
„(11) In der Fassung der 11. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 73/2013 sind in Kraft getreten:
(12) In der Fassung der 12. STLAO-Novelle, LGBl. Nr. 20/2015, treten das Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 1, § 16 Abs. 12, § 17 Abs. 4, § 35, § 36, § 37 Abs. 1 Z 2, § 39d Abs. 1, § 39i, § 39k, die Überschrift des § 59a, § 59a Abs. 3, Abs. 3a, Abs. 5 bis 9, § 59b, § 59e Abs. 1 und 2, § 59f Abs. 2, § 59o Abs. 2, § 59r, § 59s, § 59t, § 158b, § 158c, § 158g Abs. 1, § 158l, § 181 Abs. 4, § 184 Abs. 1 Z 8 und 9, § 290 Abs. 2, § 305 Abs. 1 und 2 und § 308c mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. März 2015, in Kraft; gleichzeitig treten § 59o Abs. 9 und § 180 Abs. 1 zweiter Satz außer Kraft.“
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